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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0469
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2. Erbacher Kirchenordnung 1560

achten Capitel [Sach 8,13-15]: Wie Ihr seyd ein Fluch ge-
wesen unter den Heyden, so wil Ich euch erlösen, daß ihr solt
ein Segen seyn. Gleich wie Ich euch zuplaget, da mich ewere
Vätter erzörneten, und rewete mich nicht, also gedenck Ich,
widerumb in diesen Tagen euch zu thun, etc. Förchtet Euch
nur nichts. Und Baruch meldet [Bar 4,28-29]: Wie ihr euch
befliessen habt von Gott abzuweichen, Also bekehret Euch
nun und befleisset Euch zehen mal mehr, den Herren zu su-
chen. Denn der uber euch diese Straffe hat gehen lassen, Der
wird euch helffen und ewiglich erfrewen.
Letzlich soll auch hiemit männiglich gewarnet seyn, daß er
sich mit dieser Leuth Fall nicht wölle kützlen [= plagen,
Grimm, DWb 11, Sp. 881] oder auß frefflem Hertzen ihnen
solche nachmals verweißlich fürwerffen. Denn wir allesampt
noch Fleisch und Blut haben, und was einem Heut geschicht,
mag Morgen dem andern auch widerfahren. Und ob schon
nicht ein jeder eben mit diesem Laster behafftet, so stecken
wir doch allesampt in Sünden biß uber die Ohren und ist
Zweiffels ohne noch mancher vorhanden, der wol gleichmäs-
siger, wo nicht grösserer Straffe würdig were. Nun aber ihre
Sünden noch nicht offenbahr, können sie zwar eine Zeitlang
der Menschen Gericht entgehen, stecken aber unterdessen in

Gottes Gericht, und wo sie nicht Busse thun, bleibt der Zorn
Gottes uber ihnen. Muß ihnen gehen, wie Paulus, 2. Timoth.
am 3. [9], schreibet: Sie werdens die läng nicht treiben, denn
ihre Thorheit wird Offenbahr werden gleich wie jener auch
war. Denn ihr Urtheil ist nicht Säumig und ihre Verdamnuß
schläfft nicht. Daß diese gefallen sind, hat ihnen gereicht zu
Straffe. Daß sie sich jetzund bekehren, ist ihnen ein Ehr,
Gott und seinen heyligen Engeln sampt allen Glaubigen ein
Frewd. Viel mehr solten wir folgen dem getrewen Raht
S. Pauli in seiner Epistel an die Galater im 6. Cap. [1-2]:
Lieben Brüder, so ein Mensch etwa von einem Fehl ubereylet
wurde, so helffet im zu recht mit sanfftmütigem Geist, die
ihr Geistlich seyd, und sihe auff dich selbst, daß du nicht
auch versucht werdest. Einer trage deß andern Last, so wer-
det ihr das Gesetz Christi erfüllen. Darzu wölle uns alle-
sampt der Allmächtige Got die Krafft und Gnade deß hey-
ligen Geistes durch seinen geliebten Sohn Christum Jesum
verleihen und mittheilen, Amen.
Hie spreche man das Gebet, wie oben verzeichnet, Darauff
das Vatter unser, etc. Und alß dann sage der Kirchendiener
zu den wider auffgenommenen: Gehet hin und sündiget fort-
hin nicht mehr.

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