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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (9. Band = Hessen, 2): Die geteilte Landgrafschaft Hessen 1582-1618 - Grafschaften Waldeck, Solms, Erbach und Stolberg-Königstein - Reichsstädte Frankfurt, Friedberg, Gelnhausen und Wetzlar — Tübingen: Mohr Siebeck, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30289#0496
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Die Reichsstadt Frankfurt

Demgegenüber vertraten die übrigen drei Prediger die zwinglisch-oberdeutsche Abendmahlsauffassung.46
Trotz der Anklänge an Luthers Theologie blieb der Frankfurter Gottesdienst bis in die 1540er Jahre hinein
in der schlichten oberdeutschen Form bestehen.47 Der Rat beschloss zwar am 19. Mai 1530, die Abend-
mahlsfeiern gemäß der von Cellarius verfassten Ordnung einzuführen,48 das Vorhaben wurde jedoch durch
den Einspruch des Mainzer Erzbischofs zunächst vereitelt.49 Die Maßnahmen wurden erst im folgenden
Jahr umgesetzt.50 Am 5. März 1531 wurde in der Barfüßerkirche erstmals eine vom Rat ausdrücklich
genehmigte evangelische Abendmahlsfeier zelebriert.51
Neben der Ordnung selbst ist auch der von den Predigern erarbeitete Entwurf bekannt.52 Dieses Kon-
zept weicht in einigen Inhalten von der endgültigen Ordnung ab. Zur Verdeutlichung der Entstehungsge-
schichte der Predigt- und Abendmahlsordnung von 1530 wird der Entwurf im textkritischen Apparat abge-
druckt. Die Frankfurter Abendmahlsordnung von 1530 ist die älteste bekannte Kirchenordnung der Reichs-
stadt. Sie markiert den Beginn einer Reihe von Ordnungen und Agenden, die mit derjenigen von 1533
(Nr. 3) fortgesetzt wird.

3. Frankfurt als evangelische Reichsstadt 1533-1546
2. Suspendierung der Messe 23. April 1533
2a. Ratsbefehl (Text S. 501)
2b. Protestationsinstrument (Text S. 502)
Obwohl der Rat 1531 die Predigt- und Abendmahlsordnung (Nr. 1) umgesetzt und damit das Sakrament
unter beiderlei Gestalt offiziell in Frankfurt zugelassen hatte, blieb er weit davon entfernt, die Reformation
in der Reichsstadt einzuführen. Anfang 1533 war die Forderung nach Abschaffung katholischer Glaubens-
praktiken unter der evangelischen Bevölkerung jedoch so drängend geworden, dass der Rat eine Entschei-
dung treffen musste, wollte er nicht riskieren, dass der Bürgerwille sich erneut gewaltsam Bahn brach.

46 Dienst, Gottesdienst, S. 123f.; Beck, Lutheraner,
S. 55; Bauer, Bekenntnisstand (1922), S. 232; Johann,
Kontrolle, S. 95.
47 Johann, Kontrolle, S. 90; Jahns, Bund, S. 40f.; De-
chent, Kirchengeschichte 1, S. 116-119.
48 IfSG Frankfurt, Bürgermeisterbücher 1530, fol. 7b.
49 Ritter, Denckmahl, S. 141; Dienst, Gottesdienst,
S. 121; ders., Einführung S. 49; Euler, Beiträge 1910,
S. 120; Jahns, Bund, S. 139-142; Telschow, Alte
Frankfurter Kirche, S. 9.
50 Ratsentscheid vom 16. Februar 1531, IfSG Frankfurt,
Bürgermeisterbücher 1530, fol. 85b.
51 Wolfgang Königstein berichtete in seiner Chronik: Also
den genanten sontag reminiscere des morgens zu 8 uhren hat
man die grosse glock in der pfarr geleut, ist das volk aus der
pfarr gangen naher der predigt zu den Barfussern, das nit
ein klein zahl gewest ist, so viel, dass sie heraus vor der
kirchen thür gestanden seind. Vor der thür der kirchen hat
Dionysius [Melander] angefangen das erst capittel Genesis
zu predigen, darnach der prediger sanct Catharine [=Cel-

larius] uffgestanden und gepredigt aus der epistel Pauli ad
Corinthos 1 cap. 11 v. 23: sic enim accepi a domino, dar-
nach hat Peter Pfeiffer vor dem tisch gestanden und die
beicht gesagt; zurletzt ist Algeshemer auch vor den tisch
gestanden und etwas gelesen, vielleicht über die ostien verba
consecrationis nach ihrer meinung gesagt, darnach hat das
volk communicirt. Der tisch ist gestanden an dem ort, da
das grems [=Lettner] zu den Barfussern vor dem chor
gestanden, war ein langer tisch, darauf ist gestanden ein
neuer kelch und ein zottkand [=Kanne], haben damal mehr
als 50 personen, mann und frau, unter beiderlei gestalt
comunicirt, das ander volk hat auch dazu gesungen nach
ihrer manier; sie haben diejenigen, so dazu wollen gehen,
mann und frauen, alle uffgeschrieben, darnach examinirt,
als wie man sonst gebeicht hat, zitiert nach Jung, Chro-
niken, S. 156f.; vgl. Dienst, Gottesdienst, S. 129f.;
Jahns, Bund, S. 202f.; Beck, Rat und Kirche, S. 512f.;
Beumer, Königstein, S. 84f.
52 Das Original ist zwar verloren, der Text ist jedoch bei
Ritter abgedruckt, siehe unten, S. 495 Anm. a.

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