Frankfurt
18c. Punkte und Artikel der Niederländischen Gemeinde A. C.a
- deutsche Abschrift -
1585 / 8. Juli 1597
Etliche gewisze puncten und articulen, so vor diesem in anno 1585 vor der christlichen evangelischen
gemein, welche auß Niderlandt anhero in diese stadt Franckfort sich begeben und der reinen, unverenderten
Augspurgischen Confession zugethan seindt, zum behülff und beystandt der armen in gegenwerdigkeit
weylandt deß ehrnwürdigen herrn Cassiodori Renii, seel., deß altern, dieses orts gewesenen frantzösischen
predigers, auffgericht und für nötig eracht, auch widerumb von neuem den 8. Julii deß 1597. jahr bey
versamlung der gemeine vorgeleßen, confirmirt, renovirt und verbessert worden, wie unterschiedtlich
hernacher folget
1. Erstlich, ehe und bevor man zu erwöhlung der
neuwen alstisten [!] und der diaconen, wie auch zur
versamblung der gantzen gemeine schreiten wirdt,
sollen so wol die jenige vorsteher und diaconi, wel-
che noch in dinsten, als auch die jenige, die im letzt
entwichenen jahr im dienst geweßen, zusamen ko-
men und auß gedachter gemeine 6 personen, nemb-
lich 4 zur wahl der ältisten oder seniorn und 2 zur
wahl der diaconen, vorschlagen, und zwar solche
persohnen, welche nach ihrem besten wißen und ge-
wißen eines gutten, ehrlichen nahmens und reputa-
tion unnd welche sie für qualificirt, bequam [!] und
geschickt darzu erachten und schätzen, umb an
stadt der abstehendten1 die sachen der armen in zeit
zweyen nachfolgendtenn jahren zu verwalten und
zuversehen.
2. Vors zweit sollen sie die nahmen vorgemelter
6 persohnen der christlichen gemeine in der universal
versamblung und in gegenwert deß herrn predigers
vorstellen und praesentiren zu dem intent, ziel und
zweck, | daß ein jede persohn auß der gemeine durch
sein frey votum und stimm auß den vorgeschriebe-
nen 4 persohnen die jenige zwey, welche als vorste-
here, und auß den andern zwey persohnen die jenige
allein erkießen, welche als ein diaconus beneben den
verbliebenen ältesten, ein jetweder in ihrem ampt,
respective sich einstellen und dasselbige bediehnen
solle, zu welcher erwehlung die jenige sollen ange-
a Textvorlage (Handschrift): IfSG Frankfurt, Niederlän-
dische Gemeinde A. C. Nr. 729. Abdruck: Lehne-
mann, Historische Nachricht, S. 172-176.
nohmen werden, deren nahmen die meiste stimmen
von mehr besagter gemein uberkohmen haben.
3. Und sol, vors drite, diese universal versamblung
und election gleichwie bey vorigem gebrauch für gut
angesehen werden, hinforter und alle jahr am dins-
tag nach Pfingsten angestelt und continuirt werden,
es wehre dan sach, daß etliche erhebliche uhrsachen,
warumb es an solchem tage nicht geschehen konne,
vorgefallen.
4. Und da auch, vors 4., die jenige persohnen, wel-
che zum ampt deß altesten oder diaconi von der ge-
meine obengedeutete maßen eligirt worden, solch
ampt und wahl anzunehmen sich verwaigern wür-
den, welches man doch nicht verhoffen wöllen, daß
jemandt solches thun werde, in bedencken, einem
jetwedern christen gnugsamb bekandt, wie noth-
wendig und gottseelig der dinst der armen seye, so
sollen uff solchen unverhofften fall die ander noch
im dienst bleibende seniores und diaconi, so wol
durch die herrn predigern als auch andere christliche
persohnen allen fleiß und arbeit anwendten, solche
unwillige persohnen zu solchem christlichem ampt
zubewegen und zu bereden, und im fall, der jenige,
so erwehlet, dießer und allen | andern uhrsachen un-
betrachtet, sich ja darzu nicht bequemen laßenn
wölte, sollen sie zu entschuldigen ihrer persohn wi-
der dieselbe ihrers gethanen fleißes halben protesti-
1 Der aus dem Amt scheidenden.
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18c. Punkte und Artikel der Niederländischen Gemeinde A. C.a
- deutsche Abschrift -
1585 / 8. Juli 1597
Etliche gewisze puncten und articulen, so vor diesem in anno 1585 vor der christlichen evangelischen
gemein, welche auß Niderlandt anhero in diese stadt Franckfort sich begeben und der reinen, unverenderten
Augspurgischen Confession zugethan seindt, zum behülff und beystandt der armen in gegenwerdigkeit
weylandt deß ehrnwürdigen herrn Cassiodori Renii, seel., deß altern, dieses orts gewesenen frantzösischen
predigers, auffgericht und für nötig eracht, auch widerumb von neuem den 8. Julii deß 1597. jahr bey
versamlung der gemeine vorgeleßen, confirmirt, renovirt und verbessert worden, wie unterschiedtlich
hernacher folget
1. Erstlich, ehe und bevor man zu erwöhlung der
neuwen alstisten [!] und der diaconen, wie auch zur
versamblung der gantzen gemeine schreiten wirdt,
sollen so wol die jenige vorsteher und diaconi, wel-
che noch in dinsten, als auch die jenige, die im letzt
entwichenen jahr im dienst geweßen, zusamen ko-
men und auß gedachter gemeine 6 personen, nemb-
lich 4 zur wahl der ältisten oder seniorn und 2 zur
wahl der diaconen, vorschlagen, und zwar solche
persohnen, welche nach ihrem besten wißen und ge-
wißen eines gutten, ehrlichen nahmens und reputa-
tion unnd welche sie für qualificirt, bequam [!] und
geschickt darzu erachten und schätzen, umb an
stadt der abstehendten1 die sachen der armen in zeit
zweyen nachfolgendtenn jahren zu verwalten und
zuversehen.
2. Vors zweit sollen sie die nahmen vorgemelter
6 persohnen der christlichen gemeine in der universal
versamblung und in gegenwert deß herrn predigers
vorstellen und praesentiren zu dem intent, ziel und
zweck, | daß ein jede persohn auß der gemeine durch
sein frey votum und stimm auß den vorgeschriebe-
nen 4 persohnen die jenige zwey, welche als vorste-
here, und auß den andern zwey persohnen die jenige
allein erkießen, welche als ein diaconus beneben den
verbliebenen ältesten, ein jetweder in ihrem ampt,
respective sich einstellen und dasselbige bediehnen
solle, zu welcher erwehlung die jenige sollen ange-
a Textvorlage (Handschrift): IfSG Frankfurt, Niederlän-
dische Gemeinde A. C. Nr. 729. Abdruck: Lehne-
mann, Historische Nachricht, S. 172-176.
nohmen werden, deren nahmen die meiste stimmen
von mehr besagter gemein uberkohmen haben.
3. Und sol, vors drite, diese universal versamblung
und election gleichwie bey vorigem gebrauch für gut
angesehen werden, hinforter und alle jahr am dins-
tag nach Pfingsten angestelt und continuirt werden,
es wehre dan sach, daß etliche erhebliche uhrsachen,
warumb es an solchem tage nicht geschehen konne,
vorgefallen.
4. Und da auch, vors 4., die jenige persohnen, wel-
che zum ampt deß altesten oder diaconi von der ge-
meine obengedeutete maßen eligirt worden, solch
ampt und wahl anzunehmen sich verwaigern wür-
den, welches man doch nicht verhoffen wöllen, daß
jemandt solches thun werde, in bedencken, einem
jetwedern christen gnugsamb bekandt, wie noth-
wendig und gottseelig der dinst der armen seye, so
sollen uff solchen unverhofften fall die ander noch
im dienst bleibende seniores und diaconi, so wol
durch die herrn predigern als auch andere christliche
persohnen allen fleiß und arbeit anwendten, solche
unwillige persohnen zu solchem christlichem ampt
zubewegen und zu bereden, und im fall, der jenige,
so erwehlet, dießer und allen | andern uhrsachen un-
betrachtet, sich ja darzu nicht bequemen laßenn
wölte, sollen sie zu entschuldigen ihrer persohn wi-
der dieselbe ihrers gethanen fleißes halben protesti-
1 Der aus dem Amt scheidenden.
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