3. Stadt-, Polizei- und Kirchenzuchtordnung [1599]
3. Stadt-, Polizei- und Kirchenzuchtordnunga
[1599]
I. Von unsrer christlichen religion und was derselben im ersten Gebot1 Gottes zuwider, als under andrem ist
Zauberey, Hexenwerk und dergl. abergläubischen Ding und Superstition
Da die Bürger sich zur Augsburgischen Confes-
sion2 bekennen, so sollen keine Sectirer oder Veräch-
ter Gottes Worts noch jemand Anders, der der rech-
ten christlichen Religion, wie sie in der C. A. und
deren Apologie3 gelehret wird, zuwider ist, als Mit-
bürger aufgenommen noch geduldet werden.
Es sollen alle Bürger aus schuldiger Dankbarkeit
für das der Stadt geschenkte Evangelium der reinen
Lehre sich eines christlichen Lebens befleissigen,
auch 1250 | den Pfarrherrn und Kirchendienern den
schuldigen Respect erzeigen. Bürger und Bürgerin-
nen sollen sich vor Allem vor dem Laster der Zau-
berei hüten. Die Jemandem dadurch schaden, sollen
vom Leben zum Tod befördert werden4. Weise Män-
ner, Crystallseher, Teufelsbeschwörer etc. sollen
nicht geduldet werden. Solche Leute sowie die, wel-
che sich bei ihnen Raths erholen, sollen nach Befin-
den der Sache gestraft werden.
II. Von Gotteslästerungen, schweren und
Auf Grund des 2. Gebotes und der Reichsresolution
von 15486 wird alles Fluchen etc. bei strenger Lei-
besstrafe, nach Befund [mit] Landesverweisung ver-
boten, weil Gottes Zorn dadurch gereizt, Krieg,
Theurung und Pestilenz dadurch verursacht wird.
Aus jeder Zunft sollen zwei Männer gewählt
werden, die in dieser Hinsicht auf ihre Zunftgenos-
sen Acht geben und die Uebertreter freundlich er-
mahnen.
Wenn dies nicht hilft, sollen sies der Zunft bei
gemeiner Versammlung anzeigen; wenn das nichts
a Textvorlage 1599 (Abdruck): Junghans, Versuch,
S. 249-270. Textvorlage HochzeitsO 1563 (Handschrift):
StaatsA Marburg Best. 330 Gelnhausen Nr. 1, fol. 74r-
77v. Textvorlage HochzeitsO 1565 (Handschrift):
StaatsA Marburg Best. 330 Gelnhausen Nr. 1, fol. 78r-
81r.
1 Ex 20,3-6; Dtn 5,7-10.
2 Augsburger Bekenntnis von 1530, BSLK S. 44-137.
fluchen wider das zweite Gebot5 Gottes
nützt, der Obrigkeit7. Dasselbe soll jeder thun, der
Andere fluchen hört. Damit soll jedoch weder den
Predigern noch der Obrigkeit das Recht genommen
sein, diese Sünde zu strafen, die dermassen über-
hand genommen, dass sie beinahe für eine tugend
und dapferkeit und für keine sünde mehr will geach-
tet sein.
Hiermit soll ferner das rechtmässige Schwören
vor Gericht nicht verboten sein, dagegen das Schwö-
ren bei den Heiligen. | 251 |
3 Apologie des Augsburger Bekenntnisses von 1531, BSLK
S.141-404.
4 Vgl. Ex 22,17.
5 Ex 20,7; Dtn 5,11.
6 Reichspolizeiordnung von 1548, Abdruck in Weber,
Reichspolizeiordnungen, S. 169-176, vgl. DRTA.JR
18/3, S. 2074.
7 Vgl. Mt 18,15-17.
655
3. Stadt-, Polizei- und Kirchenzuchtordnunga
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I. Von unsrer christlichen religion und was derselben im ersten Gebot1 Gottes zuwider, als under andrem ist
Zauberey, Hexenwerk und dergl. abergläubischen Ding und Superstition
Da die Bürger sich zur Augsburgischen Confes-
sion2 bekennen, so sollen keine Sectirer oder Veräch-
ter Gottes Worts noch jemand Anders, der der rech-
ten christlichen Religion, wie sie in der C. A. und
deren Apologie3 gelehret wird, zuwider ist, als Mit-
bürger aufgenommen noch geduldet werden.
Es sollen alle Bürger aus schuldiger Dankbarkeit
für das der Stadt geschenkte Evangelium der reinen
Lehre sich eines christlichen Lebens befleissigen,
auch 1250 | den Pfarrherrn und Kirchendienern den
schuldigen Respect erzeigen. Bürger und Bürgerin-
nen sollen sich vor Allem vor dem Laster der Zau-
berei hüten. Die Jemandem dadurch schaden, sollen
vom Leben zum Tod befördert werden4. Weise Män-
ner, Crystallseher, Teufelsbeschwörer etc. sollen
nicht geduldet werden. Solche Leute sowie die, wel-
che sich bei ihnen Raths erholen, sollen nach Befin-
den der Sache gestraft werden.
II. Von Gotteslästerungen, schweren und
Auf Grund des 2. Gebotes und der Reichsresolution
von 15486 wird alles Fluchen etc. bei strenger Lei-
besstrafe, nach Befund [mit] Landesverweisung ver-
boten, weil Gottes Zorn dadurch gereizt, Krieg,
Theurung und Pestilenz dadurch verursacht wird.
Aus jeder Zunft sollen zwei Männer gewählt
werden, die in dieser Hinsicht auf ihre Zunftgenos-
sen Acht geben und die Uebertreter freundlich er-
mahnen.
Wenn dies nicht hilft, sollen sies der Zunft bei
gemeiner Versammlung anzeigen; wenn das nichts
a Textvorlage 1599 (Abdruck): Junghans, Versuch,
S. 249-270. Textvorlage HochzeitsO 1563 (Handschrift):
StaatsA Marburg Best. 330 Gelnhausen Nr. 1, fol. 74r-
77v. Textvorlage HochzeitsO 1565 (Handschrift):
StaatsA Marburg Best. 330 Gelnhausen Nr. 1, fol. 78r-
81r.
1 Ex 20,3-6; Dtn 5,7-10.
2 Augsburger Bekenntnis von 1530, BSLK S. 44-137.
fluchen wider das zweite Gebot5 Gottes
nützt, der Obrigkeit7. Dasselbe soll jeder thun, der
Andere fluchen hört. Damit soll jedoch weder den
Predigern noch der Obrigkeit das Recht genommen
sein, diese Sünde zu strafen, die dermassen über-
hand genommen, dass sie beinahe für eine tugend
und dapferkeit und für keine sünde mehr will geach-
tet sein.
Hiermit soll ferner das rechtmässige Schwören
vor Gericht nicht verboten sein, dagegen das Schwö-
ren bei den Heiligen. | 251 |
3 Apologie des Augsburger Bekenntnisses von 1531, BSLK
S.141-404.
4 Vgl. Ex 22,17.
5 Ex 20,7; Dtn 5,11.
6 Reichspolizeiordnung von 1548, Abdruck in Weber,
Reichspolizeiordnungen, S. 169-176, vgl. DRTA.JR
18/3, S. 2074.
7 Vgl. Mt 18,15-17.
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