3. Stadt-, Polizei- und Kirchenzuchtordnung [1599]
Von den Wirten, so wein zum zapfen schenken len. Der Wirth soll nicht borgen und den Gästen
ausser Suppe, Mittags- und Abendimbs ausser der
Es soll sich Keiner im Wirthshaus finden lassen, er Zeit nur Weissbrod und Käse vorsetzen bei 1 Gulden
habe denn Geld bei sich und [kann] Alles baar zah- Strafe. | 260 |
VII. Vom Spielen
Alles Spielen in Wirthshäusern, an heimlichen Orten
(und Wachthäusern) soll verboten sein bei Strafe für
den Spieler 1 Gulden, dem Wirth aber 2 Gulden.
Auch Eltern und Hausherrn, welche ihren Kindern
und dem Gesinde das Spielen gestatten, werden ge-
straft.
Auf den Zunftstuben ist ein züchtig, ziemlich
Spiel im Brett und mit Karten erlaubt, etwa um 1
d[enar], ausgenommen die jungen Gesellen und Bür-
gerssöhne. Nach Beendigung der Zech soll es auf-
hören, vor Anfang derselben desgleichen. Zur Win-
terszeit soll bei Licht gar nicht gespielt oder gezecht
werden.
Von übermässiger, auch leichtfertiger Kleidung
Wird die leichtfertige Kleidung mit dem neuen blu-
der26 und andern zerhackten und zersudelten27 ho-
sen, auch die gar kurze gestumpte28 röck und män-
tel, dadurch dasjenige, so von ehre und zucht wegen
billig bedeckt werden sollte, entblösst wird, den
Bürgern, Beisassen und Handwerksgesellen verbo-
ten, wie auch den Schneidern die Anfertigung sol-
cher Kleider bei 1 Gulden Strafe.
i Bei Junghans folgen weitere Regelungen zu Maß und
Gewicht, Vorkauf, Gasthäusern, Zünften und anderen
städtischen Belangen.
26 Pluderhose, Grimm, DWb 13, Sp. 1938. Hier sind die
bis zu den Knien reichenden weiten, aus mehreren Stoff-
schichten bestehenden „geschlitzten“ Hosen gemeint, die
von den Landsknechten in Mode gebracht wurden.
27 Zerschnittenen.
28 Gekürzte, Grimm, DWb 5, Sp. 4266.
659
Von den Wirten, so wein zum zapfen schenken len. Der Wirth soll nicht borgen und den Gästen
ausser Suppe, Mittags- und Abendimbs ausser der
Es soll sich Keiner im Wirthshaus finden lassen, er Zeit nur Weissbrod und Käse vorsetzen bei 1 Gulden
habe denn Geld bei sich und [kann] Alles baar zah- Strafe. | 260 |
VII. Vom Spielen
Alles Spielen in Wirthshäusern, an heimlichen Orten
(und Wachthäusern) soll verboten sein bei Strafe für
den Spieler 1 Gulden, dem Wirth aber 2 Gulden.
Auch Eltern und Hausherrn, welche ihren Kindern
und dem Gesinde das Spielen gestatten, werden ge-
straft.
Auf den Zunftstuben ist ein züchtig, ziemlich
Spiel im Brett und mit Karten erlaubt, etwa um 1
d[enar], ausgenommen die jungen Gesellen und Bür-
gerssöhne. Nach Beendigung der Zech soll es auf-
hören, vor Anfang derselben desgleichen. Zur Win-
terszeit soll bei Licht gar nicht gespielt oder gezecht
werden.
Von übermässiger, auch leichtfertiger Kleidung
Wird die leichtfertige Kleidung mit dem neuen blu-
der26 und andern zerhackten und zersudelten27 ho-
sen, auch die gar kurze gestumpte28 röck und män-
tel, dadurch dasjenige, so von ehre und zucht wegen
billig bedeckt werden sollte, entblösst wird, den
Bürgern, Beisassen und Handwerksgesellen verbo-
ten, wie auch den Schneidern die Anfertigung sol-
cher Kleider bei 1 Gulden Strafe.
i Bei Junghans folgen weitere Regelungen zu Maß und
Gewicht, Vorkauf, Gasthäusern, Zünften und anderen
städtischen Belangen.
26 Pluderhose, Grimm, DWb 13, Sp. 1938. Hier sind die
bis zu den Knien reichenden weiten, aus mehreren Stoff-
schichten bestehenden „geschlitzten“ Hosen gemeint, die
von den Landsknechten in Mode gebracht wurden.
27 Zerschnittenen.
28 Gekürzte, Grimm, DWb 5, Sp. 4266.
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