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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0030

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Einleitung

29

leitete. Deutlich wird dies in einer Bulle nunmehr Papst Honorius' III. vom 13.
April 1224, die aufhorchen lässt.
In dieser Urkunde, der am 5. Februar 1224 noch die Bestätigung eines weiteren
Finanzgeschäfts zwischen den Cauliten und den Templern durch den Papst vor-
ausgegangen war, erlaubte es Honorius den Cauliten auf ihren ausdrücklichen
Wunsch (petitio vestra) nun, trotz der damaligen Bestätigung ihrer Gebräuche
durch seinen Amtsvorgänger, diese Gebräuche durch das Generalkapitel so zu
ändern, wie es die Cauliten selbst für angemessen hielten. Unverkennbar nämlich
hätten die mühsamen Entbehrungen die Cauliten vor viele Probleme gestellt, und
ebenso unverkennbar sei, dass der Geist (der Cauliten wie überhaupt des Men-
schen) zwar stark, das Fleisch aber schwach sei (Mt 26, 41).
Der Duktus des Schreibens erweckt den Eindruck, dass Honorius, der auch die
Basistexte für die Dominikaner, Franziskaner und Karmeliten bestätigte, diesen
Prozess des Abfalls von ursprünglichen Werten als geradezu typisches Phänomen
religiöser Bewegungen einschätzte.29 Doch bei diesen Worten beließ es der Papst
nicht. Er bestätigte zugleich, dass die Cauliten, die Benediktsregel, auf die sie ihre
Profess abgelegt hätten und die sie wahren würden, weiter einhalten dürften, mit-
hin sollten.30 Vorher war nirgends von der Benediktsregel die Rede. Wann genau
sie in Val-des-Choux eingeführt wurde, wird in den Quellen nirgends erwähnt.
Es dürfte wenig vor oder nach 1220 gewesen sein.
Offenbar nämlich war es genau in dieser Zeit im Konvent zu Konflikten um die
neue Regel und die damit verbundene neue, abgemilderte Lebensweise gekom-
men. Daran lässt die Erlaubnis des Papstes gegenüber den Prioren des Ordens
keinen Zweifel, selbst denjenigen Novizen und Brüdern, die sich in dieser Sache
„gegenseitig Gewalt angetan" hätten, Absolution zu erteilen.31 Zum Abschluss

Longuay) ca. aus dem Jahr 1210 und eine (Verspechen, für Herve und Mahaut von Nevers das
Jahrgedächtnis zu feiern) aus dem Jahr 1215. Zu diesen Urkunden siehe Adamo, New Monks
in Old Habits, S. 62 und S. 163. Phillip C. Adamo nimmt das Jahr 1205 für den Tod Guidos an.
Es bleibt aber eine Hypothese. Vgl. ebenda, S. 124.
29 Birch, Ordinale, S. 148 (Nr. 16): Nos igiturpresentium auctoritate concedimus ut hii qui in domo
vestra vel aliis sibi subjectis per tempora priores extiterint, rigorem observantiarum huiusmodi,
non obstante quod annotate sunt in confirmatione predicta, temperare valeant in vestro generali
capitulo, prout viderint expedire.
30 Ebenda: Sane petitio vestra nobis exhibita continetur quod, preter beati Benedicti regulam quam
professi estis et servatis, quantum fragilitas humana permittit, quasdam vobis speciales observan-
tias indixistis, quarum rigorem pro eo quod annotate sunt in confirmatione vobis ab apostolica
sede concessa, veremini auctoritate propria temperare [...].
31 Ebenda: Indulgemus etiam ut ordinis vestri prioribus liceat ordinis ejusdem novitios et fra tribus
suis beneficium absolutionis impendere cum in se invicem manus unjecerint violentas.
 
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