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Einleitung
Bedenkt man dabei, dass das Generalkapitel gemäß diesen Statuten jährlich
stattfinden sollte, verdeutlichen bereits die oben genannten Jahreszahlen, dass zwar
einige unmittelbar aufeinanderfolgende Statutengruppen die Jahrhunderte über-
lebt haben, wir aber dennoch mit erheblichen Überlieferungslücken konfrontiert
sind. Dies betrifft insbesondere die 1270er und 1290er Jahre.
Die Beschränkung der Edition auf jenes Zeitfenster des 13. Jahrhunderts liegt
gleich in zweifacher Hinsicht nahe: Zum einen überliefern die drei (bis weit ins
15. Jahrhundert hinein) einzigen Textzeugen (P, M, V) - abgesehen von einigen
fragmentarischen Bestimmungen für das Jahr 1485 von anderer Hand in Hs. M55
- gemeinsam genau dieses Zeitfenster. Zum zweiten umschließt es die oben schon
anskizzierte Phase der Etablierung und Ausbreitung, mithin der Konsolidierung
und Ausdifferenzierung, der Cauliten bis nach Schottland.56 Genau jetzt galt es,
ein im gesamten Orden gültiges, prospektives ius proprium zu setzen, um die Or-
densidentität verkörpernden proposita rechtlich verbindlich zu fixieren und die
Interessen von Mutterhaus und Tochterklöstern rechtssicher auszutarieren.
Trotz der überschaubaren Anzahl von drei Textzeugen birgt die Überlieferungs-
lage durchaus Tücken: Haben die einzelnen Kapitel des (hier nicht edierten) Liber
Ordinarius noch Titulierungen und Nummerierungen erfahren, die allerdings un-
ter den Handschriften divergieren und zahlreiche Fehler aufweisen, so sind Teile
der Konstitutionen wenigstens mit zumeist identischen Überschriften versehen,
wobei auch die dortigen Kapitelzählungen oft fehlerhaft sind. Die Statuten (spä-
testens ab 1238) wiederum sind (außer in V)57 weder betitelt noch nummeriert.
Darüber hinaus blieben die Bestimmungen - wie bei anderen kleineren Ordens-
gemeinschaften (etwa bei den Wilhelmiten) inhaltlich völlig unstrukturiert, wie
unten noch weiter auszuführen sein wird.58 So schöpften die Cauliten in ergän-
zender Weise immer neue Statuten, ohne einen Bezug zu den vorangegangenen
herzustellen. Tatsächlich wurde erstmals im Jahr 1268 eine konkret benannte Be-
stimmung zurückgezogen: Im Statut Q.6 widerrief man eine Regelung von 1254
(K.7), nach der ein der Unkeuschheit Überführter und derjenige, der dieses Verge-
hen toleriert hätte, für ganze drei Jahre seinen Habit verlieren sollten. Damit dies
dem Orden aber nicht zum Schaden gereiche, wie es heißt, wandelte man den Ver-
lust des Habits in eine Abbüßung der schweren Schuld (nach dem Ermessen des
Priors) um. Offenbar fielen Mönche ohne Habit im Kloster und möglicherwei-
55 Siehe dazu unten, S. 77.
56 Siehe nochmals die Karte, oben, S. 33.
57 Dass diese Kapitelüberschriften von Edmond Martene selbst stammen, ist durchaus möglich.
58 Siehe dazu unten, S. 65 66.
Einleitung
Bedenkt man dabei, dass das Generalkapitel gemäß diesen Statuten jährlich
stattfinden sollte, verdeutlichen bereits die oben genannten Jahreszahlen, dass zwar
einige unmittelbar aufeinanderfolgende Statutengruppen die Jahrhunderte über-
lebt haben, wir aber dennoch mit erheblichen Überlieferungslücken konfrontiert
sind. Dies betrifft insbesondere die 1270er und 1290er Jahre.
Die Beschränkung der Edition auf jenes Zeitfenster des 13. Jahrhunderts liegt
gleich in zweifacher Hinsicht nahe: Zum einen überliefern die drei (bis weit ins
15. Jahrhundert hinein) einzigen Textzeugen (P, M, V) - abgesehen von einigen
fragmentarischen Bestimmungen für das Jahr 1485 von anderer Hand in Hs. M55
- gemeinsam genau dieses Zeitfenster. Zum zweiten umschließt es die oben schon
anskizzierte Phase der Etablierung und Ausbreitung, mithin der Konsolidierung
und Ausdifferenzierung, der Cauliten bis nach Schottland.56 Genau jetzt galt es,
ein im gesamten Orden gültiges, prospektives ius proprium zu setzen, um die Or-
densidentität verkörpernden proposita rechtlich verbindlich zu fixieren und die
Interessen von Mutterhaus und Tochterklöstern rechtssicher auszutarieren.
Trotz der überschaubaren Anzahl von drei Textzeugen birgt die Überlieferungs-
lage durchaus Tücken: Haben die einzelnen Kapitel des (hier nicht edierten) Liber
Ordinarius noch Titulierungen und Nummerierungen erfahren, die allerdings un-
ter den Handschriften divergieren und zahlreiche Fehler aufweisen, so sind Teile
der Konstitutionen wenigstens mit zumeist identischen Überschriften versehen,
wobei auch die dortigen Kapitelzählungen oft fehlerhaft sind. Die Statuten (spä-
testens ab 1238) wiederum sind (außer in V)57 weder betitelt noch nummeriert.
Darüber hinaus blieben die Bestimmungen - wie bei anderen kleineren Ordens-
gemeinschaften (etwa bei den Wilhelmiten) inhaltlich völlig unstrukturiert, wie
unten noch weiter auszuführen sein wird.58 So schöpften die Cauliten in ergän-
zender Weise immer neue Statuten, ohne einen Bezug zu den vorangegangenen
herzustellen. Tatsächlich wurde erstmals im Jahr 1268 eine konkret benannte Be-
stimmung zurückgezogen: Im Statut Q.6 widerrief man eine Regelung von 1254
(K.7), nach der ein der Unkeuschheit Überführter und derjenige, der dieses Verge-
hen toleriert hätte, für ganze drei Jahre seinen Habit verlieren sollten. Damit dies
dem Orden aber nicht zum Schaden gereiche, wie es heißt, wandelte man den Ver-
lust des Habits in eine Abbüßung der schweren Schuld (nach dem Ermessen des
Priors) um. Offenbar fielen Mönche ohne Habit im Kloster und möglicherwei-
55 Siehe dazu unten, S. 77.
56 Siehe nochmals die Karte, oben, S. 33.
57 Dass diese Kapitelüberschriften von Edmond Martene selbst stammen, ist durchaus möglich.
58 Siehe dazu unten, S. 65 66.