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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0069

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68

Einleitung

Dominikanern - im Übrigen ebenfalls nicht erfahren.113
Wie die Cauliten ihre Gesetzesregelungen begrifflich fassten, lässt sich unter-
dessen nur indirekt erschließen: Weil alle in der vorliegenden Edition präsentier-
ten Gesetzes-Einheiten (A-V) in den Handschriften P und M keine übergreifen-
den Titel besitzen und bei V unklar ist, inwieweit es sich um Eingriffe von Ed-
mond Martene handelt,114 muss die Terminologie der Statuten zuallererst aus den
Inhalten der einzelnen Textabschnitte extrahiert werden. Die fehlenden Querbe-
züge innerhalb der caulitischen Beschlüsse freilich führten zu einem nahezu gänz-
lichen Verzicht auf das in den Rechtstexten anderer Ordensgemeinschaften sonst
so gängige Vokabular - definitiones, decreta, dispositiones oder constitutiones. In
der zeitlich nicht genau bestimmbaren Bestimmung R.5 und in T.5 aber wird je-
weils eine Regelung per Definition bestätigt bzw. verboten (diffiniendo confirma-
mus / per diffinitionem inhibemus), also von einer definitio gesprochen. In sub-
stantivischer Form begegnet allein der Terminus ,statutum' konkret und mehr-
fach, etwa in A.27 oder in E.7, J.9 und S.4.
Vielfach aber finden wir die für derartige Rechtssätze typischen Einleitungs-
formeln: Im Regelfall beginnen explizit die Statuten (C-V) mit Statuimus' und
,statutum est' bzw. setzen sie mit ,Item' fort. In den Konstitutionen (A) - neben
dem Liber Ordinarius das Grundgesetz der Cauliten - begegnet der Term sta-
tuimus' bezeichnenderweise jedoch nur ein Mal (A.88), zweimal hingegen , con-
stituimus' (A.42 und A.83). Zudem heißt es, wenn wir der von Edmond Martene
besorgten Transkription V Glauben schenken können, am Ende von A.88: Expli-
ciunt constitutiones.115 Daneben finden sich einmal ,confirmamus' (R.3), einmal
,inhibemus' (T.4-5) und zweimal Formen von praecipere (P.2 und Q.14). Biswei-
len werden derartige Vokabeln in ihrem Nachdruck durch die Adverbien firmiter
oder districte (gemeinsam sogar in P.2) sowie durch die Kombination zweier Ver-
ben verstärkt. So heißt es etwa in Q.14 ,Item statuimus et precipimus districte',
in R.2 und R.3 ,Statuimus et ordinamus' oder in T.5 ,Statuimus et firmiter per
diffinitionem inhibemus'.
Weil diese Einleitungsformeln auch im modernen Verständnis als typische Indi-
katoren für den Charakter einer Gesetzgebung als Statutengesetzgebung angese-

113 Der Generalmagister der Dominikaner Humbert de Romanis verfasste nicht nur eine Exposi-
tio Regulae Sancti Augustini, sondern auch einen scharfsinnigen Kommentar zu den dominika-
nischen Konstitutionen: Die Expositio super constitutiones fratrum Ordinis Predicatorum, ed.
Reisner.

114 Selbst der Liber Ordinarius ist nicht überschrieben, lediglich die Kapitel innerhalb dieses Liber
tragen inhaltliche Überschriften.

115 Siehe dazu bereits oben, S. 40.
 
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