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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0074

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Einleitung

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gen mussten, so er nicht mit Erlaubnis der drei ältesten Klöster erschien.128 Ähn-
liches geschah im Übrigen später auch mit der Macht des Abtes von Clairvaux,
namentlich im Jahr 1216.129 Am längsten verschont blieb sicher der Generalabt
der Regularkanoniker von Saint-Ruf.130
Diesen Prozess begleitete möglicherweise auch eine Rückbildung der symbo-
lischen Repräsentation des Großpriors. Dies gilt vor allem dann, wenn die oben
genannten Restriktionen etwa bezüglich des Reisens der Prioren auch für den Or-
densoberen zutrafen.
Zur Geltung der caulitischen Statuten gehört es selbstredend und abschließend
ebenso zu betonen, dass sie stets Partikularrecht (ius particulare) blieben. Selbst
wenn konkrete Einträge in den Statuten fehlen, versuchte man sicher auch bei den
Cauliten, zunächst alle möglichen Unklarheiten auf der Mikroebene, das heißt
innerhalb der einzelnen Konvente, zu klären, Appellationen an den Großprior
und das Generalkapitel gering zu halten und erst recht Appellationen an Bischöfe
oder gar die Kurie auszuschließen, dennoch banden sich die caulitischen Statuten
wie die Gesetzgebungswerke der anderen Orden auch in das allgemeine Recht der
Kirche (ins commune), mithin in den „Kosmos des göttlichen Rechts", ein.131

128 Siehe z. B. die Regelung B.32 (von 1271): „Es wurde bestimmt und den Provinzen Frankreich
und Deutschland gnädig erlaubt, dass sie fortan weder den Generalprior noch einen seiner Ge-
sandten (außer mit dem Siegel der zwei Prioren von St. Paul und Acerona) aufnehmen müssen."
Vgl. ähnlich auch die Regelung F.5 (von 1340). Beide in Sonntag, Die Statuten der Wilhelmi-
ten, S. 244-245 und S. 282-283. Dass dies nur im Falle eine Visitation gilt, ist tatsächlich nicht
ersichtlich.

129 Unter Berufung auf Constance Berman vgl. Adamo, New Monks in Old Habits, S. 164.

130 Zu Saint-Ruf siehe dahingehend u. a. Vones-Liebenstein, Art. Saint-Ruf, Sp. 1198-1200 und
Dies., The Customaries of Saint-Ruf, S. 155-192.

131 Vgl. Melville, The Institutionalization of Religious Orders, S. 794-795.
 
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