Einleitung
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Die Varianzen betreffen darüber hinaus die Arrangements einzelner Paragraphen
und Kapitel. Bereits der Liber de Conversis ist innerhalb der Gesetzgebung unter-
schiedlich positioniert. Während er in M als gesonderter Teil am Ende, also nach
den Statuten, folgt, integriert ihn P mitten hinein in die Konstitutionen (bei uns
zwischen A.25 und A.26). Edmond Martene hat diesen Liber für V nicht überlie-
fert. Ob er tatsächlich nicht im Manuskript enthalten war oder Martene ihn nur
nicht aufgenommen hat, muss offenbleiben. In jedem Fall bringen P und M vier
weitere Regelungen, die nicht die Konversen betreffen (A.89-92), in diesem Liber
de Conversis unter. Für A.31 findet sich in V eine unpassende Regelung angefügt,
die M und P als eigenes Kapitel wiederum erst nach dem folgenden Paragraph set-
zen. Innerhalb der Regelungen A.46 ist in P und M als eigenes Kapitel abgebildet,
in V ist es mit A.45 vereint. Ähnlich verhält es sich bei A.53. In den C-Statuten
wiederum sind die Statuten C.3 und C.4 unter den Textzeugen PM und V gedreht.
Die Reihenfolge in V macht dabei eindeutig mehr Sinn. Demgegenüber führt V
die O-Statuten von 1266 nahtlos um vier Statuten weiter, die P und M weitaus
sinnfälliger als Statuten des Folgejahres kennzeichnen.
Diese und weitere Beispiele geben zur Vermutung Anlass, dass keiner der drei
Textzeugen eine feste Abhängigkeit zum jeweils anderen aufweist, sondern viel-
mehr alle drei Varianten auf mindestens eine gemeinsame Vorgängerhandschrift
zurückgehen. Das folgende Stemma möchte dies verdeutlichen:
Abbildung 3: Stemma Codicum
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Die Varianzen betreffen darüber hinaus die Arrangements einzelner Paragraphen
und Kapitel. Bereits der Liber de Conversis ist innerhalb der Gesetzgebung unter-
schiedlich positioniert. Während er in M als gesonderter Teil am Ende, also nach
den Statuten, folgt, integriert ihn P mitten hinein in die Konstitutionen (bei uns
zwischen A.25 und A.26). Edmond Martene hat diesen Liber für V nicht überlie-
fert. Ob er tatsächlich nicht im Manuskript enthalten war oder Martene ihn nur
nicht aufgenommen hat, muss offenbleiben. In jedem Fall bringen P und M vier
weitere Regelungen, die nicht die Konversen betreffen (A.89-92), in diesem Liber
de Conversis unter. Für A.31 findet sich in V eine unpassende Regelung angefügt,
die M und P als eigenes Kapitel wiederum erst nach dem folgenden Paragraph set-
zen. Innerhalb der Regelungen A.46 ist in P und M als eigenes Kapitel abgebildet,
in V ist es mit A.45 vereint. Ähnlich verhält es sich bei A.53. In den C-Statuten
wiederum sind die Statuten C.3 und C.4 unter den Textzeugen PM und V gedreht.
Die Reihenfolge in V macht dabei eindeutig mehr Sinn. Demgegenüber führt V
die O-Statuten von 1266 nahtlos um vier Statuten weiter, die P und M weitaus
sinnfälliger als Statuten des Folgejahres kennzeichnen.
Diese und weitere Beispiele geben zur Vermutung Anlass, dass keiner der drei
Textzeugen eine feste Abhängigkeit zum jeweils anderen aufweist, sondern viel-
mehr alle drei Varianten auf mindestens eine gemeinsame Vorgängerhandschrift
zurückgehen. Das folgende Stemma möchte dies verdeutlichen:
Abbildung 3: Stemma Codicum