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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0172

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171

B.9: An welchen Tagen sie ins Kapitel kommen
An allen Sonn- und Festtagen,59 an denen die Konversen nicht arbeiten, kommen
sie ins Kapitel und, nachdem die Mönche ihre Vergebung erhalten haben, erhalten
sie ihre, wenn sie sich als schuldig erkannt haben. Wenn ein Novize aufzunehmen
ist, sage und tue derjenige, der das Kapitel abhält, das gleiche wie es bei Kleriker-
novizen zu geschehen pflegt, siehe oben. Wenn er aufgenommen wurde, werde
ihm ein Meister zugewiesen.
B.10: Von der Profess
Nach einem Jahr komme der Novize ins Kapitel und mache nach Zurücklassung
allen Besitzes die Profess in dieser Weise: Zuerst bitte er niedergeworfen um Mit-
leid, dann erhebe er sich auf den Befehl des Priors und lege mit gebeugten Knien
vor dem Prior seine Hände zusammen und zwischen die Hände des Priors, er
gelobe diesem aus reinem Herzen Gehorsam bis zum Tode. Der Prior antworte:
„Der Herr gebe Dir Ausdauer bis zum Ende", der Konvent antworte „Amen".
Nachdem er den Prior geküsst hat, geht er. Wenn er auf Einflüsterung des Teu-
fels aus dem Orden scheide und (von jemandem) den Habit eines Mönchs- oder
Regularkanonikers erhalten hat, kann er unter Wegnahme des Habits wieder auf-
genommen werden, außer er hat Weihen empfangen, Wenn er sie empfangen hat,
soll er nicht aufgenommen werden.60

59 vgl. Usus Conversorum, 11, S. 69.

60 vgl. Usus Conversorum, 13,8.71.
 
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