Edition
179
Statuten des Generalkapitels
C.i: Von der Aufnahme von Einsiedlern
Durch das Generalkapitel legen wir fest, dass es keinem der Prioren unseres Or-
dens erlaubt ist, irgendeinen Einsiedler aufzunehmen oder unter seiner Fürsorge
zu halten, und dass es einem solchen Einsiedler auch nicht gestattet ist, unseren
Habit zu tragen oder zu besitzen.
C.2: Von strafversetzten Brüdern
Ferner legen wir fest, dass ein Mönch, der wegen seiner Schuld zu einem Haus
unseres Ordens geschickt wurde, weder mit irgendeiner Amtsführung beauftragt
wird, solange er sich als Gast aufhält, noch die äußeren Klostergrenzen überschrei-
ten darf, es sei denn wegen einer offenkundigen Notwendigkeit.
C.3: Von der Bitte um Versetzung
Ferner, ein Mönch, der sich belästigenderweise, aus eigenem Wunsch angetrieben,
an den eigenen Prior gewandt hat, auf dass er zu einem anderen Haus unseres
Ordens geschickt werde, soll zu Fuß gehen und - solange er dort zu Gast ist - der
in der Rangordnung letzte Mönch bleiben.
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Statuten des Generalkapitels
C.i: Von der Aufnahme von Einsiedlern
Durch das Generalkapitel legen wir fest, dass es keinem der Prioren unseres Or-
dens erlaubt ist, irgendeinen Einsiedler aufzunehmen oder unter seiner Fürsorge
zu halten, und dass es einem solchen Einsiedler auch nicht gestattet ist, unseren
Habit zu tragen oder zu besitzen.
C.2: Von strafversetzten Brüdern
Ferner legen wir fest, dass ein Mönch, der wegen seiner Schuld zu einem Haus
unseres Ordens geschickt wurde, weder mit irgendeiner Amtsführung beauftragt
wird, solange er sich als Gast aufhält, noch die äußeren Klostergrenzen überschrei-
ten darf, es sei denn wegen einer offenkundigen Notwendigkeit.
C.3: Von der Bitte um Versetzung
Ferner, ein Mönch, der sich belästigenderweise, aus eigenem Wunsch angetrieben,
an den eigenen Prior gewandt hat, auf dass er zu einem anderen Haus unseres
Ordens geschickt werde, soll zu Fuß gehen und - solange er dort zu Gast ist - der
in der Rangordnung letzte Mönch bleiben.