Edition
181
C.4: Von den Flüchtigen
Ferner, wer als Flüchtiger von einem Haus unseres Ordens weggegangen ist, soll,
wenn er Besitztümer des Klosters mit sich genommen hat, für sieben Jahre der
Rangletzte und, wenn er erneut in unseren Orden aufgenommen wird, auch für
drei Tage in schwerer Schuld bleiben.
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C.4: Von den Flüchtigen
Ferner, wer als Flüchtiger von einem Haus unseres Ordens weggegangen ist, soll,
wenn er Besitztümer des Klosters mit sich genommen hat, für sieben Jahre der
Rangletzte und, wenn er erneut in unseren Orden aufgenommen wird, auch für
drei Tage in schwerer Schuld bleiben.