Metadaten

Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0186

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Edition

185

Die Statuten des Generalkapitels aus dem Jahr 1238
D.i: Von weltlichen Angelegenheiten
Im Jahr 1238 wurde auf unserem Generalkapitel beschlossen, dass kein Prior in
weltlichen Angelegenheiten Richter, Beistand oder Vormund sein darf und auch
nicht mit solchen Dingen beschäftigt sein soll, es sei denn um das Gut des Friedens
willen.
D.2: Von Hypotheken
Ferner, kein Prior soll sich verbürgen und weder sich noch sein Haus durch seine
Briefe mit einer Hypothek belasten.
D.3: Von Hinausschicken der Mönche
Ferner, kein Mönch soll außerhalb seines Hauses über die äußeren Klostergrenzen
hinausgeschickt werden, außer wegen eines offenkundigen Nutzens für das eigene
Haus oder den Orden.
D.4: Von Geschenken
Ferner, keinem Prior soll es erlaubt sein, denen Geschenke zu machen, die nicht
notleidend sind, oder Geschenke zu vergeben, die den Wert einer halben Mark
übersteigen, außer im Einvernehmen mit dem Konvent.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften