Edition
191
D.13: Vom Weggang der Novizen
Wir legen fest, dass Novizen, die innerhalb des Probejahres den Orden verlassen
und den Habit des Ordens ablegen, nicht länger als drei Tage im Kloster verblei-
ben sollen, in welchem sie den Ordenshabit erhalten haben.
D.14: Vom Essen ausserhalb des Klosters
Ferner, keinem Prior oder Mönch soll es erlaubt sein, außerhalb der Klostergren-
zen zu essen, außer er geht auf Reisen.
D.15: Vom Verbot berittener Diener des Priors
Ferner, kein Prior soll im Übrigen auf Reisen einen berittenen Diener mit sich füh-
ren, außer aufgrund einer offenkundigen und unvermeidlichen Notwendigkeit.
D.16: Von DENEN, DIE DEN PRIOR GESCHLAGEN HABEN
Ferner, wer im Zorn seinen Prior geschlagen hat, soll aus seinem eigenen Haus
verstoßen werden.
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D.13: Vom Weggang der Novizen
Wir legen fest, dass Novizen, die innerhalb des Probejahres den Orden verlassen
und den Habit des Ordens ablegen, nicht länger als drei Tage im Kloster verblei-
ben sollen, in welchem sie den Ordenshabit erhalten haben.
D.14: Vom Essen ausserhalb des Klosters
Ferner, keinem Prior oder Mönch soll es erlaubt sein, außerhalb der Klostergren-
zen zu essen, außer er geht auf Reisen.
D.15: Vom Verbot berittener Diener des Priors
Ferner, kein Prior soll im Übrigen auf Reisen einen berittenen Diener mit sich füh-
ren, außer aufgrund einer offenkundigen und unvermeidlichen Notwendigkeit.
D.16: Von DENEN, DIE DEN PRIOR GESCHLAGEN HABEN
Ferner, wer im Zorn seinen Prior geschlagen hat, soll aus seinem eigenen Haus
verstoßen werden.