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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0196

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195

Im Jahr des Herrn 1244
E.i: Vom Dienst der Subprioren

Durch die Prioren, die das Generalkapitel in Val-des-Choux feiern, wird festge-
legt, dass die Subprioren ihren Dienst ausüben, wie es im Kapitel 'Vom Amt der
Subprioren' enthalten ist.66

E.2: Vom Ackerbau

Ferner, es ist erlaubt, dass Ackerbau dort ausgeübt wird, wo sich die Notwendig-
keit dazu ergibt.

E.3: Vom Fasten

Ferner, die Strenge der Entbehrung, die gewöhnlich in der Quadragesima und an
sechs Tagen im Advent herrscht, möge gemäß der Entscheidung und Urteilskraft
des Priors im Krankenhaus und auf Reisen maßvoll gemildert werden.

66 Dieses Statut bezieht sich auf das entsprechende Kapitel im Liber Ordinarius. Den Subprioren
oblag vor allem das Schlagen der Tabula zur Arbeit und die Leitung der Arbeit in Abwesenheit
des Priors. Ausdrücklich solle er weder einen Kranken salben noch einen Toten bestatten, keinen
Mönch aus dem Kloster werfen, keinen Novizen aufnehmen oder (ohne Erlaubnis des Priors)
Beichte hören. Dieses Kapitel ist abgedruckt in: Birch, Ordinale, S. 82-83.
 
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