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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0198

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197

E.4: Von Verschwörern
Ferner, überführte Verschwörer sollen keinesfalls jemals in einen Verwaltungs-
dienst, ein Amt oder zu geistlichen Würden befördert werden. Sie sollen die Letz-
ten im Rang bleiben. Zweimal Überführte sollen aus dem Orden geworfen wer-
den.
E.f Von den privaten Stundengebeten
Ferner, wenn die privaten Stundengebete gesungen werden, soll während des Psal-
mengesangs zum Metrum pausiert werden.
E.6: Vom Schweigen zur Segnung der Speise
Ferner, niemand soll im Refektorium oder außerhalb nach der Segnung der Speise
bei Tisch sprechen, außer die Prioren.
E.7: Von der Bestätigung der Statuten
Ferner, von nun an sollen unsere Statuten nicht in den Gebräuchen aufgeschrieben
werden, bis sie im darauffolgenden Jahr erneut im Kapitel gelesen werden. Dann
(aber) sind sie, wenn sie bestätigt wurden, im Buch einzutragen.
 
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