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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0208

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207

G.i: Von der Auferstehung Christi
Im Jahr des Herrn 1249 auf dem Generalkapitel. Wir legen fest, dass von Ostern
bis Christi Himmelfahrt an allen Sonntagen die Auferstehung Christi in der Ma-
tutinalmesse gefeiert werden soll, außer das Fest eines Heiligen, der tagsüber ein
Hauptoffizium hat, verhindert dies, oder es gibt einen Toten.
G.2: Von der Messe für Verstorbene
Ferner, jeder Priester soll angehalten sein, für einen verstorbenen Bruder eine Mes-
se zu lesen; Kleriker sollen dann die Vigilien (für den Toten) singen.
G.3: Vom Fleischverzehr der Kranken
Ferner, es möge generell erlaubt sein, den Schwachen und Kranken gemäß der
Regel des heiligen Benedikt Fleisch zu geben.69

69 Siehe RB XXXVI, 9.
 
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