Edition
217
I.i: Von Halten der Gottesdienste durch Prioren
Im Jahre des Herrn 1252 ist festgelegt worden, dass die Prioren unseres Ordens
dreimal im Jahr einen Wochengottesdienst halten sollen, nämlich einen zur Ge-
burt des Herrn, einen zur Karwoche, einen zu Pfingsten, und sie sind gehalten,
mindestens einmal in jedem Wochengottesdienst zu zelebrieren, jeder Mönch zwei-
mal; und daher sind die Prioren von den anderen Wochengottesdiensten entschul-
digt.
I.2: Von der Strafversetzung
Ferner legen wir fest, dass ein Mönch, der den Prior, die Brüder oder unseren
Orden diffamiert oder Feuer oder Mord angedroht hat, zu einem anderen Haus
geschickt werden soll, und dies mit einer großen Bußauflage.71
71 Siehe dagegen das Statut, dass niemand in ein anderes Haus geschickt werden soll (D.6) und die
Regelung gegen Diffamierung in A.77.
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I.i: Von Halten der Gottesdienste durch Prioren
Im Jahre des Herrn 1252 ist festgelegt worden, dass die Prioren unseres Ordens
dreimal im Jahr einen Wochengottesdienst halten sollen, nämlich einen zur Ge-
burt des Herrn, einen zur Karwoche, einen zu Pfingsten, und sie sind gehalten,
mindestens einmal in jedem Wochengottesdienst zu zelebrieren, jeder Mönch zwei-
mal; und daher sind die Prioren von den anderen Wochengottesdiensten entschul-
digt.
I.2: Von der Strafversetzung
Ferner legen wir fest, dass ein Mönch, der den Prior, die Brüder oder unseren
Orden diffamiert oder Feuer oder Mord angedroht hat, zu einem anderen Haus
geschickt werden soll, und dies mit einer großen Bußauflage.71
71 Siehe dagegen das Statut, dass niemand in ein anderes Haus geschickt werden soll (D.6) und die
Regelung gegen Diffamierung in A.77.