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Sonntag, Jörg [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0224

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223

J.4: Von DENEN, DIE IHRE MiTBRÜDER BELEIDIGEN
Genauso soll ein Bruder, der seinen Mitbruder inadäquat angesprochen oder be-
leidigt hat, drei Tage bei grobem Brot und ohne Wein zubringen und ohne Mitleid
bestraft werden.
J.p Vom Verbot der Strafversetzung
Ferner ist beschlossen worden, dass ein Mönch wegen seiner Schuld nicht zu ei-
nem anderen Haus geschickt werden kann, sondern er im eigenen Haus seine Bu-
ße tun soll.
J.6: Von der Versetzung in ein anderen Haus
Wir beschließen, dass im Übrigen die Prioren ihre Mönche in ein anderes Haus
schicken können, so wie es ihnen günstig(er) erscheint.
J.7: Von der Bestrafung der Amtsinhaber
Ferner beschließen wir, dass die Kellerer und anderen Bediensteten nach der Nie-
derlegung ihres Amtes oder nach ihrem Verzicht gleichsam wegen Diebstahls be-
straft werden sollen, wenn sie irgendetwas zugestanden oder behalten oder sich
geborgt haben, ganz wie es im Orden der Zisterzienser üblich ist.73

73 Die Berufung auf die Zisterzienser ist nachvollziehbar, lässt sich aber nicht auf ein konkretes
Statut zurückführen. Die dortigen Regelungen sind eher allgemein gehalten und beziehen sich
generell auf Besitzende, etwa in den Statuta Cistercienses, 1195 (23), S. 321 oder in Verbindung
mit Verschwörung die Instituta Generalis Capituli apud Cistercium, versch. Nrr., S. 555 und
485-486. Siehe auch den Libellus Definitionum (1237), Vi, 17, S. 280. Es drohte in der Regel
Strafversetzung in einer anderes Kloster, bis hin zum Ausschluss aus dem Orden.
 
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