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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0226

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225

J.8: Von der Kleidung der Versetzten

Ein Prior, der seinen Mönch zu einem anderen Haus geschickt hat, soll ihn mit
allen Kleidern senden und für ihn alles Notwendige vorbereiten für die Zeit, die
er dort bleiben wird.74

J.9: Von der Aufnahmepflicht der Gastprioren
GEGENÜBER VERSETZTEN

Der Prior aber, zu dem jener geschickt wurde, ist auf Beschluss des Generalka-
pitels dazu angehalten, den zu ihm gesandten Gastmönch ohne jeden Vorwand
aufnehmen. Wenn nun aber vielleicht der schickende oder der aufnehmende Pri-
or gegen dieses Statut gehandelt hat, soll er auf dem nächsten Kapitel ohne Mitleid
abgesetzt werden.

J.10: Von der Reise zum Generalkapitel

Ferner legen wir fest, dass kein Prior zum Generalkapitel etwas mit sich führen
soll, außer zwei Pferde und einen Diener. Der Diener aber soll mit sich kein schar-
fes Messer führen; wenn er eines mit sich geführt hat, dann soll es an der Kloster-
pforte zerbrochen werden.

74 Siehe dazu nochmals unten, S. 273.
 
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