Edition
243
Die Statuten des Generalkapitels des Jahres 1262
M.i: Von der Einhaltung der Benediktsregel
Im Jahre des Herrn 1262 wurde in unserem Generalkapitel zur Vermeidung von
Übertretungen festgelegt, dass die Regel des heiligen Abts Benedikt getreu einge-
halten werden soll.
M.2: Von der Amtssgewalt der Visitatoren
Ferner legen wir fest, dass die Visitatoren unseres Ordens die vollständige Verfü-
gungsgewalt inne haben, wo sie unruhige, zänkische Brüder entdecken, die den
Frieden ihres Hauses stören, diese in ein anderes Haus zu schicken, und sie (diese
Brüder) nicht zurückkommen zu lassen, es sei denn mit der Erlaubnis des Priors.
M.3: Von der Strafversetzung
Der Prior aber, zu dem er (ein schuldiger Bruder) geschickt worden ist, soll es
bis zum (nächsten) Generalkapitel nicht wagen oder sich anmaßen, den zu ihm
gesandten Bruder (wieder) zurückzuschicken, es sei denn im Auftrag des eigenen
Priors. Wenn er es dennoch gewagt hat, dies zu tun, soll er durch das Generalka-
pitel so bestraft werden, dass die Anderen Furcht bekommen. Wenn nun aber ein
weggeschickter Bruder vielleicht doch ohne Erlaubnis zurückgekehrt ist, soll er
wiederum in das andere Haus geschickt und seine Buße für seinen Ungehorsam
und Starrsinn vergrößert werden.
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Die Statuten des Generalkapitels des Jahres 1262
M.i: Von der Einhaltung der Benediktsregel
Im Jahre des Herrn 1262 wurde in unserem Generalkapitel zur Vermeidung von
Übertretungen festgelegt, dass die Regel des heiligen Abts Benedikt getreu einge-
halten werden soll.
M.2: Von der Amtssgewalt der Visitatoren
Ferner legen wir fest, dass die Visitatoren unseres Ordens die vollständige Verfü-
gungsgewalt inne haben, wo sie unruhige, zänkische Brüder entdecken, die den
Frieden ihres Hauses stören, diese in ein anderes Haus zu schicken, und sie (diese
Brüder) nicht zurückkommen zu lassen, es sei denn mit der Erlaubnis des Priors.
M.3: Von der Strafversetzung
Der Prior aber, zu dem er (ein schuldiger Bruder) geschickt worden ist, soll es
bis zum (nächsten) Generalkapitel nicht wagen oder sich anmaßen, den zu ihm
gesandten Bruder (wieder) zurückzuschicken, es sei denn im Auftrag des eigenen
Priors. Wenn er es dennoch gewagt hat, dies zu tun, soll er durch das Generalka-
pitel so bestraft werden, dass die Anderen Furcht bekommen. Wenn nun aber ein
weggeschickter Bruder vielleicht doch ohne Erlaubnis zurückgekehrt ist, soll er
wiederum in das andere Haus geschickt und seine Buße für seinen Ungehorsam
und Starrsinn vergrößert werden.