Edition
251
N.5: Von denen, die Hand an den Prior legen
Ferner, wenn irgendjemand in höhnischer Weise gewalttätig Hand gegen seinen
Prior erhoben hat, soll er in den Kerker gestoßen werden, solange es der eige-
ne Prior wünscht. Wenn es nun aber ein leichtes Erheben der Hand gewesen ist,
soll er nach dem Ermessen seines Priors zurechtgewiesen werden. Das Statut über
diejenigen aber, die ihre Brüder geschlagen haben, soll beharrlich eingehalten wer-
den.76
N.6: Von denen, die mit Klosterbesitz fliehen
Ferner, diejenigen, die sich heimlich aus dem Kloster geschlichen und Dinge des
Klosters mit sich genommen haben, sollen, solange es ihr Prior wünscht, dazu
angehalten sein, die Bußform der schwereren Schuld zu ertragen, und dauerhaft
die in der Rangordnung Letzten bleiben.
N.7: Von DENEN, DIE SICH ÜBER DAS GENERALKAPITEL BEKLAGEN
Ferner, ein Bruder, der sich über das beklagt, was durch das Generalkapitel ent-
schieden und festgelegt wurde, soll für eine ganze Woche der Letzte in der Rang-
ordnung bleiben, und, wenn es ein Prior gewesen ist, drei Tage außerhalb seiner
Stalle im Chor stehen.
76 Dieses Statut überliefern die Textzeugen nicht. Siehe aber u. a. das Statut D.16.
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N.5: Von denen, die Hand an den Prior legen
Ferner, wenn irgendjemand in höhnischer Weise gewalttätig Hand gegen seinen
Prior erhoben hat, soll er in den Kerker gestoßen werden, solange es der eige-
ne Prior wünscht. Wenn es nun aber ein leichtes Erheben der Hand gewesen ist,
soll er nach dem Ermessen seines Priors zurechtgewiesen werden. Das Statut über
diejenigen aber, die ihre Brüder geschlagen haben, soll beharrlich eingehalten wer-
den.76
N.6: Von denen, die mit Klosterbesitz fliehen
Ferner, diejenigen, die sich heimlich aus dem Kloster geschlichen und Dinge des
Klosters mit sich genommen haben, sollen, solange es ihr Prior wünscht, dazu
angehalten sein, die Bußform der schwereren Schuld zu ertragen, und dauerhaft
die in der Rangordnung Letzten bleiben.
N.7: Von DENEN, DIE SICH ÜBER DAS GENERALKAPITEL BEKLAGEN
Ferner, ein Bruder, der sich über das beklagt, was durch das Generalkapitel ent-
schieden und festgelegt wurde, soll für eine ganze Woche der Letzte in der Rang-
ordnung bleiben, und, wenn es ein Prior gewesen ist, drei Tage außerhalb seiner
Stalle im Chor stehen.
76 Dieses Statut überliefern die Textzeugen nicht. Siehe aber u. a. das Statut D.16.