Edition
255
Die Statuten des Generalkapitels des Jahres 1266
O.i: Vom Siegeln durch die Prioren
Im Jahre des Herrn 1266 sind diese Beschlüsse in unserem Generalkapitel verab-
schiedet worden. Die Prioren sollen sich hüten, ohne Ratschlag und die Zustim-
mung ihres Konvents im Fall von etwas Geliehenem und zu Verleihendem oder
zum Verkauf klostereigener Güter die Siegel anzuhängen. Andernfalls nämlich
hätten sie der heiligen Regel widersprochen, die besagt, dass „alle Dinge im Rat-
schluss getan"77 werden sollen, und würden die Absetzung verdient haben.
O.2: Von der Beschleunigung der Gottesdienste
für Verstorbene
Die besonderen Gottesdienste für die Verstorbenen sollen besser beschleunigt als
verschoben werden. Sei es jedoch, dass sie beschleunigt oder verschoben wurden,
soll dies so besorgt werden, dass diese Messen an Festtagen und an Tagen, denen
keine Eigenmesse zugeschrieben wurde, zelebriert werden.
O.3: Von der Einhaltung der Benediktsregel
Lasst uns, Brüder, auch mit dem Herzen aufnehmen sowie mit Willen festhal-
ten in Umgang und Werk das Wort der heilbringenden Lehre der Regel, nämlich
unseres heiligen Vaters Benedikt, die wir deswegen ,Regel' nennen, weil wir aus
Bekenntnis unseres Mundes gehalten sind, auf diese Regel selbst hin unser Leben
auszurichten und Bräuche zu regulieren.
77 Vgl. RB III, 13 und Prv XIII, 10.
255
Die Statuten des Generalkapitels des Jahres 1266
O.i: Vom Siegeln durch die Prioren
Im Jahre des Herrn 1266 sind diese Beschlüsse in unserem Generalkapitel verab-
schiedet worden. Die Prioren sollen sich hüten, ohne Ratschlag und die Zustim-
mung ihres Konvents im Fall von etwas Geliehenem und zu Verleihendem oder
zum Verkauf klostereigener Güter die Siegel anzuhängen. Andernfalls nämlich
hätten sie der heiligen Regel widersprochen, die besagt, dass „alle Dinge im Rat-
schluss getan"77 werden sollen, und würden die Absetzung verdient haben.
O.2: Von der Beschleunigung der Gottesdienste
für Verstorbene
Die besonderen Gottesdienste für die Verstorbenen sollen besser beschleunigt als
verschoben werden. Sei es jedoch, dass sie beschleunigt oder verschoben wurden,
soll dies so besorgt werden, dass diese Messen an Festtagen und an Tagen, denen
keine Eigenmesse zugeschrieben wurde, zelebriert werden.
O.3: Von der Einhaltung der Benediktsregel
Lasst uns, Brüder, auch mit dem Herzen aufnehmen sowie mit Willen festhal-
ten in Umgang und Werk das Wort der heilbringenden Lehre der Regel, nämlich
unseres heiligen Vaters Benedikt, die wir deswegen ,Regel' nennen, weil wir aus
Bekenntnis unseres Mundes gehalten sind, auf diese Regel selbst hin unser Leben
auszurichten und Bräuche zu regulieren.
77 Vgl. RB III, 13 und Prv XIII, 10.