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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0264

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263

P.i: Von der Wahl der Prioren
Im Jahr des Herrn 1267 ist es in unserem Generalkapitel festgelegt worden, dass
kein Prior gewählt werden soll, außer vom Konvent des eigenen Hauses, in dem
er Prior werden soll, und innerhalb desselben Hauses.
P.2: Vom Aderlass und Fleischverzehr
Ferner ist im Hinblick auf den Aderlass festgelegt worden, dass zum Aderlass
nach Weihnachten, nach Ostern und nach Erhöhung des Heiligen Kreuzes die
Brüder eine Fleischspeise haben sollen. Die übrigen Aderlässe sollen immer oh-
ne Fleischverzehr geschehen, außer wenn ein Krankheitsfall es erfordert. Mit Be-
stimmtheit und Strenge schreiben wir vor, dass sich keiner zum eigenen Nutzen
Fleisch selbst zubereiten, es sich von einem anderen zubereiten lassen oder vorset-
zen lassen soll. Wer bei dieser Tat ertappt und überführt worden ist, soll das ganze
Jahr hindurch beim Aderlass auf Fleischverzehr verzichten, außer bei Krankheit.
P.3: Von Gastprioren
Ferner ist festgelegt worden, dass kein Prior unseres Ordens, der zu einem ande-
ren Haus kommt, wenn er irgendeinen Bruder zu Boden gerissen oder weggezo-
gen hat,86 im folgenden Generalkapitel schwer bestraft wird.

86 Diese Regelung verwundert, wird aber in allen Textzeugen so wiedergegeben. Siehe dazu bereits
oben, S. 57.
 
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