Edition
265
P.4: Von der Teilnahmepflicht am Generalkapitel
Ferner ist festgelegt worden, dass alle Prioren persönlich zum Generalkapitel kom-
men sollen, außer wenn sie durch schwere Krankheit oder einen anderen offen-
sichtlichen und handfesten Grund abgehalten werden, und dass, wenn es geschieht,
dass einige aus den vorgenannten Notwendigkeiten fernbleiben, sie dennoch zu-
verlässige Boten schicken sollen, die sie entschuldigen, und dass sie, wenn sie dies
anders handhaben, auf unserem Generalkapitel abgesetzt werden sollen.
P.p Vom Mixtum zur Zeit der Weinlese
Ferner ist festgelegt worden, dass die Brüder zur Zeit der Weinlese nach dem Wil-
len des eigenen Priors das Mixtum nehmen können, also Brot und Wein und eine
Baumfrucht.
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P.4: Von der Teilnahmepflicht am Generalkapitel
Ferner ist festgelegt worden, dass alle Prioren persönlich zum Generalkapitel kom-
men sollen, außer wenn sie durch schwere Krankheit oder einen anderen offen-
sichtlichen und handfesten Grund abgehalten werden, und dass, wenn es geschieht,
dass einige aus den vorgenannten Notwendigkeiten fernbleiben, sie dennoch zu-
verlässige Boten schicken sollen, die sie entschuldigen, und dass sie, wenn sie dies
anders handhaben, auf unserem Generalkapitel abgesetzt werden sollen.
P.p Vom Mixtum zur Zeit der Weinlese
Ferner ist festgelegt worden, dass die Brüder zur Zeit der Weinlese nach dem Wil-
len des eigenen Priors das Mixtum nehmen können, also Brot und Wein und eine
Baumfrucht.