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Sonntag, Jörg [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0270

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269

Die Statuten des Generalkapitels des Jahres 1268
Q.i: Vom Schlüsselbesitz
Im Jahr des Herrn 1268 wurde auf unserem Generalkapitel festgelegt, dass kein
Mönch eine Truhe oder eine Kapsel mit (verschließbarem) Riegel ohne die Erlaub-
nis des Priors besitzen darf, und dass er, wenn er die Erlaubnis des Priors dazu
erhalten hat und er einmal hinaus geht und nicht am selben Tag wieder zurück-
kehrt, die Schlüssel dem Prior oder, so dieser abwesend ist, demjenigen, der den
Konvent leitet, aushändigen soll.
Q.2: Von Mönchen, die anderen Schaden zugefügt haben
Ferner wurde festgelegt, dass ein Mönch, der einem Diözesanbischof, einem an-
deren Großen seines Hauses, einem Oberen oder irgendeinem anderen Bruder
wegen eines Grolls, der zwischen ihnen entstanden ist, einen Schaden, einen Nach-
teil oder eine Schädigung anzutun vorgeschlagen oder dies betrieben hat, aus dem
Kloster ausgestoßen werden soll. Bei aufrechter Reue soll er in ein anderes Haus
geschickt werden und außer mit der Erlaubnis des Generalkapitel nicht zurück-
kehren. Und dies soll der Prior binnen zweier Wochen veranlassen, nachdem
solch ein Bruder in vorgenannter Sache in handfester Weise überführt worden
ist.
Q.3: Vom Eintritt ins Refektorium
Ferner wurde festgelegt, dass kein Mönch es wagen soll, im Winter wie im Som-
mer nach dem ersten Prandium87 ins Refektorium einzutreten um zu trinken, au-
ßer auf Befehl oder mit Erlaubnis.

87 Gemeint ist die erste umfangreichere Mahlzeit der Mönche am Tag. Sie war vor allem im Sommer
üblich.
 
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