Edition
273
Q.7: Aufnahmepflicht eines Gastmönchs
Ferner wurde festgelegt, dass jeder Prior gehalten sein soll, einen mit ausreichen-
der Kleidung zu ihm geschickten Gast aufzunehmen und nicht zurückzusenden,
wenn er dies nicht zuvor dem eigenen (entsendenden) Prior mitgeteilt hat; wenn
er (der aufnehmende Prior) dies getan hat, soll er im eigenen Haus drei Tage lang
bei Wasser und Brot büßen.89
Q.8: Von denen, die das Krankenhaus verlassen
Ferner wurde festgelegt, dass einer Bruder, der im Infirmarium gewesen ist und
aus Notwendigkeit das Haus verlassen möchte, zum Stundengebet im Kloster ge-
hen und danach herausgehen kann, wenn es dem eigenen Prior ratsam erscheint,
und an diesem Tag essen kann, was er essen möchte.
Q.9: Vom Fernbleiben des Kellerers von den Stundengebeten
Ferner wurde festgelegt, dass ein von seiner Verwaltungsaufgabe eingenommener
Kellerer und Servitor, wenn er innerhalb der Klostergrenzen auf das Zeichen eines
Stundengebets reagieren muss, für eine ehrwürdige oder verehrte Person mit der
Erlaubnis des eigenen Priors von jenem Stundengebet wegbleiben kann.
89 Siehe oben das Statut J.8.
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Q.7: Aufnahmepflicht eines Gastmönchs
Ferner wurde festgelegt, dass jeder Prior gehalten sein soll, einen mit ausreichen-
der Kleidung zu ihm geschickten Gast aufzunehmen und nicht zurückzusenden,
wenn er dies nicht zuvor dem eigenen (entsendenden) Prior mitgeteilt hat; wenn
er (der aufnehmende Prior) dies getan hat, soll er im eigenen Haus drei Tage lang
bei Wasser und Brot büßen.89
Q.8: Von denen, die das Krankenhaus verlassen
Ferner wurde festgelegt, dass einer Bruder, der im Infirmarium gewesen ist und
aus Notwendigkeit das Haus verlassen möchte, zum Stundengebet im Kloster ge-
hen und danach herausgehen kann, wenn es dem eigenen Prior ratsam erscheint,
und an diesem Tag essen kann, was er essen möchte.
Q.9: Vom Fernbleiben des Kellerers von den Stundengebeten
Ferner wurde festgelegt, dass ein von seiner Verwaltungsaufgabe eingenommener
Kellerer und Servitor, wenn er innerhalb der Klostergrenzen auf das Zeichen eines
Stundengebets reagieren muss, für eine ehrwürdige oder verehrte Person mit der
Erlaubnis des eigenen Priors von jenem Stundengebet wegbleiben kann.
89 Siehe oben das Statut J.8.