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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0282

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281

Statuten zwischen 1268 und 1287
R.i: Von der Exkommunikation

Regelung zur Exkommunikation, Korrektur und Wiederaufnahme

R.2: Vom Vorgehen gegen Straftäter

Ferner legen wir fest und ordnen wir an, dass, wenn ein Mönch oder Konverse
unseres Ordens als ungehorsam, als Schismatiker, Dieb oder Verschwörer [...],
Verräter, Verschwender oder Veruntreuer von Gütern seines Klosters aufgespürt
wird, er im Haus des Geschehens korrigiert werde [.. .]. Wenn es nötig ist [.. .], mö-
ge der weltliche Arm zur Hilfe hinzugezogen werden [...]. Wenn er der obenge-
nannten schweren Verbrechen überführt ist und entsprechend seiner Untugenden
durch die oben genannten Strafformen geführt wurde, kann ihn sein Prior nicht
davon dispensieren, außer im besonderen Konsens mit dem Prior von Val-des-
Choux oder einem der Definitoren und in deren Auftrag. Wer in seinem Priorat
nachlässig oder (zu) mild war, der wisse, dass er vom Generalkapitel bestraft und
gebessert werde [...].
 
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