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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0288

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287

R.7: Vom Verbot des Würfelspiels
Ferner ist festgelegt worden, dass kein Prior oder Mönch es wagen soll, ein Wür-
felspiel, das unter uns unpassend ist und das Gegenteil des Seelenheils bedeutet,
oder ein anderes Spiel, welches an Geldleistungen bindet, zu spielen, weil solche
Dinge eine Gelegenheit für Besitz und den Keim alles Schlechten bedeuten. Und
[es ist festgelegt worden,] dass derjenige, der dessen überführt wurde, drei Tage in
schwerer Schuld zubringen, ein Jahr lang jeden Freitag im Kapitel gezüchtigt und
ihm seine Ration Wein gestrichen werden soll; von diesem Zeitpunkt an bleibt er
der Letzte in der Ordnung.
R.8: Vom Verbot, das Kreuz zu nehmen
Ferner ist bei Strafe der Absetzung festgelegt worden, dass es kein Prior wagen
darf, ohne die Zustimmung des Ordens das Zeichen des Kreuzes anzunehmen,
weil er (bereits) durch Kreuz und Gelübde des Mönchsgewandes begonnen hat,
Christi Spuren zu folgen. Dies hätte er abgelegt, wenn er (das Kreuzzeichen)94
annähme.
R.9: Von der Amtsgewalt des Subpriors
Ferner legen wir fest, dass hinsichtlich vorgenannter Statuten der Subprior oder
derjenige, der den Konvent in Abwesenheit des Priors führt, die volle Gewalt
haben soll.

94 Wer das Zeichen des Kreuzes nahm, erklärte sich bereit, sich auch einen Kreuzzug zu begeben.
 
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