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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0292

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291

S.i: Von der Teilnahmepflicht am Generalkapitel
Im Jahr des Herrn 1287 wurde auf unserem Generalkapitel festgesetzt, dass je-
der Prior unseres Ordens in jedem Jahr gehalten sein soll, zum Generalkapitel zu
kommen und jede (andere) Gelegenheit und Entschuldigung, mit Ausnahme ei-
ner körperlichen Erkrankung [...] zu ignorieren, und dass er sich, wenn es doch
vorkommen sollte, gesetzestreu durch einen Nachbarprior oder den Prokurator
entschuldigt.
S.2: Von der Erlaubnis, im Krankenhaus zu trinken
Ferner ist im besagten Kapitel festgelegt worden, dass, wenn ein Prior zu Ehren
eines durchreisenden Gastes einem oder einigen seiner Mönche die Erlaubnis ge-
währt hat, im Infirmarium zu trinken, der Mönch oder die Mönche nicht im In-
firmarium bleiben, sondern in den Konvent zurückgehen soll(en); und ähnlich
haben wir bezüglich der Prioren festgesetzt, dass sie zum Konvent zurückkehren
(mögen), wenn sie freiwillig (im Infirmarium) waren.
S.3: Vom Pulmentum
Ferner ist im besagten Kapitel festgelegt worden, dass es Prioren, Mönchen und
Konversen unseres Ordens, die in ihrer Heimat verbleiben, gestattet sein möge,
mit Erlaubnis von jedem ihnen vorgesetzten Pulmentum zu essen, ausgenommen
in allen außerhalb eines Klosters errichteten Eigenhäusern, so aber, dass sie (das
Pulmentum) für sich nicht vorbereiten lassen bzw. vorzubereiten befehlen.
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