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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0298

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297

T.i: Von der Teilnahmepflicht am Generalkapitel
Im Jahr des Herrn 1289 wurde in unserem Generalkapitel festgelegt, dass jeder
Prior unseres Ordens gehalten sein soll, jeden Anlass und jede Entschuldigung
hinten anzustellen und zu unserem Generalkapitel in Val-des-Choux zu kommen,
so er nicht durch eine schwere und offensichtliche Krankheit aufgehalten wird,
und dass er, wenn es doch vorkommt, durch einen benachbarten Prior oder den
rechtmäßigen Prokurator sich entschuldigen soll.
T.2: Von der Strafe bei unrechtmässigem Fernbleiben
vom Generalkapitel
Daher legen wir fest, dass jeder Prior, der es vernachlässigt oder unterlassen hat,
dies zu tun, gehalten sein soll, bei der nächstfolgenden Visitation seinem Visitator
zur Strafe 20 Ablöse-Solidi zu zahlen, welche der Visitator zur Unterstützung
eines im Haus von Val-des-Choux zu erbauenden Gefängnisses (dorthin) senden
soll.
T.3: Rückruf eines Statuts
Ferner rufen wir jenes Statut vollständig zurück, das im Jahr 1288 beschlossen
wurde, nachdem nämlich der Prior oder sein Stellvertreter für einen durchreisen-
den Gast die Erlaubnis geben darf, im Krankenhaus zu trinken [...] [und sie dann
in den Konvent zurückkehren sollen].95

95 Es handelt sich wohl um jenes Statut (S.2) des Vorjahres.
 
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