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Burkhardt, Stefan [Hrsg.]
Vita Arnoldi archiepiscopi Moguntinensis: die Lebensbeschreibung des Mainzer Erzbischofs Arnold von Selenhofen; Edition, Übersetzung und Kommentar — Klöster als Innovationslabore, Band 2: Regensburg: Schnell + Steiner, 2014

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Einleitung
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https://doi.org/10.11588/diglit.31469#0014
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3. Intention und Aufbau
aus. Deutlich werden in einigen der von ihm ausgefertigten Urkunden auch seine
Kenntnisse des kanonischen und römischen Rechts ³² . Aufgrund dieser Indizien ist
Gernot mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verfasser der Vita anzusehen.
2. Entstehungszeit und -ort
Mit der Verfasserfrage auf das engste verbunden ist die Frage nach Entstehungszeit
und -ort. Die Vita muss recht rasch nach der Ermordung Arnolds abgefasst
worden sein. Zum einen wird in der Vita Papst Victor IV. († 1164) noch als
lebend geschildert ³³ . Zum anderen ist das Strafgericht Barbarossas über die Stadt
Mainz in Reaktion auf die Ermordung Arnolds noch nicht erfolgt ³⁴ . Ebenso
scheint es, als sei der Verfasser seit der Ermordung Arnolds nicht mehr in Mainz
gewesen: Informationen zu den folgenden Wirren finden sich nicht. Vielmehr
bricht die Vita recht unvermittelt mit der Bluttat ab ³⁵ . Man vergleiche demgegenüber
nur die Schilderungen im Chronicon Moguntinum, das die auf die
Ermordung Arnolds folgenden Ereignisse schildert ³⁶ .
Möglicherweise hat das seine Ursache darin, dass der Verfasser der Vita als
Parteigänger Arnolds Mainz verlassen musste, da dort nun die Gegner Arnolds
die Macht übernommen hatten. Die Opposition gegen die Mörder Arnolds sammelte
sich nicht in Mainz, sondern in Erfurt. Hier wurde eine erste ermittelnde
Versammlung abgehalten, hier wurde Christian von Buch zu einem der neuen
Erzbischöfe gewählt ³⁷ . Vielleicht hielt sich auch der Verfasser der Vita zu dieser
Zeit in Erfurt auf.
3. Intention und Aufbau
Aufgrund der internen Kriterien kann man der Vita eine dreifache Funktion
zuschreiben: Erstens ist die Vita ist eine Anklageschrift. Sie diente offensichtlich
dazu, die Schuldigen am Tod Arnolds zu benennen und ihr Verbrechen in der
Erinnerung zu verstetigen. Grundsätzlich steht zwar die gesamte Metropole
unter Anklage, wenn der Verfasser der Vita die Stadt Mainz an mancher Stelle
32 Vgl. etwa MUB II 244, S. 442: Quia ergo secundum decretales paginas et imperiales constitutiones
tricennalis prescriptionis obiectio actori silentium imposuit.
33 Vita c. 46ff.
34 Vgl. unten, Abschnitt 6. Quellenwert – Ereignisse.
35 Burkhardt, Mit Stab und Schwert, S. 252.
36 Chronicon Moguntinum, S. 690–693.
37 Burkhardt, Mit Stab und Schwert, S. 76f.
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