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Edition und Übersetzung 65
Wahrheit zur Seite stünde. Weil es aber nicht gerecht war, sich der offensichtlichen
Wahrheit hartnäckig zu verschließen, und ich dies nicht unbeschadet der
göttlichen Gnade und nicht unter Wahrung meiner Ehre tun konnte, legte er mit
den Seinen mir den Namen eines Verleumders bei: dass ich einen heuchlerischen
Anschlag ⁷³ auf seine Ehre und Würde begangen hätte. So wie dies Gott ⁷⁴ und den
Menschen verhasst ist, so liegt es auch meinem Denken und Handeln völlig ⁷⁵
fern“. Dieses und Ähnliches betrauerte der heiligmäßige Mann. ⁷⁶
9. Nachdem er also auf die kanonische Wahl und auf den einmütigen Wunsch von
Klerus und Volk wie auch aller Fürsten hin es auf sich genommen hatte, wenn
auch gezwungenermaßen, das Steuerruder ⁷⁷ des Mainzer Erzbistums zu übernehmen,
wurde er, begleitet von einer Prozession des ganzen Klerus, dem Glanz
der Fürsten und der Versammlung des ganzen Volkes, das ihn in Jubel geleitete,
auf ehrenvollste Weise in sein Amt eingesetzt. ⁷⁸ Und sodann ⁷⁹ , gestützt durch die
beiden Legaten des apostolischen Stuhles ⁸⁰ , erlangte er durch die Auflegung der
Hand und den Dienst seiner Suffraganbischöfe die Fülle seiner Amtsgewalt und
den Titel. In seiner Besorgnis begann er, vieles zu prüfen: auf welche Weise er
über die ihm anvertrauten Seelen wachen, das seiner Kirche Entglittene und seit
lang zurückliegender Zeit Entfremdete sammeln und den althergebrachten Vorrang
⁸¹ seines Bischofssitzes erhalten könne. Denn der Mainzer Stuhl ist sowohl
berühmt wegen seiner Suffraganbistümer als auch der edelste dank seiner Fürsten
und der reichste an Menschen und Gütern, sowie an Macht und Gewalt der
umfangreichste. Ihm gehorchen nämlich Sachsen und Thüringen, Franken und
Hessen, Schwaben, Böhmen und Mähren. ⁸²
79 Theodulf v. Orléans, De ordine baptismi, c. 17 (MPL 105, Sp. 236A): per impositionem manuum
et ministerium episcoporum. Es ist nicht überliefert, welche Suffragane an der Weihe Arnolds
teilnahmen.
80 In mehreren Quellenstellen werden als päpstliche Legaten Gregor v. S. Angelo und Bernhard
v. S. Clemente genannt, so z. B. Chronica regia Coloniensis (MGH SS rer. Germ [18]), ad a.
1153, S. 89f.: Heinricus Mogontinus archiepiscopus instinctu et voluntate regis depositus est a
duobus cardinalibus Gregorio et Bernardo. Vgl. hierzu Bachmann, Päpstliche Legaten, S. 107f.
81 Bernhard v. Clairvaux, Ep. de moribus et officio espiscoporum (ep. 42), c. 31 (ed. J. Leclercq/
H. M. Rochais, Bernardi opera 7, S. 126, Z. 2): Servate vestrae sedis honorem.
82 Die Suffraganbistümer des Mainzer Erzbischofs waren im 12. Jahrhundert Verden, Hildesheim,
Halberstadt, Paderborn, Würzburg, Bamberg, Prag, Olmütz, Worms, Speyer, Eichstätt, Straßburg,
Augsburg, Konstanz und Chur.
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Wahrheit zur Seite stünde. Weil es aber nicht gerecht war, sich der offensichtlichen
Wahrheit hartnäckig zu verschließen, und ich dies nicht unbeschadet der
göttlichen Gnade und nicht unter Wahrung meiner Ehre tun konnte, legte er mit
den Seinen mir den Namen eines Verleumders bei: dass ich einen heuchlerischen
Anschlag ⁷³ auf seine Ehre und Würde begangen hätte. So wie dies Gott ⁷⁴ und den
Menschen verhasst ist, so liegt es auch meinem Denken und Handeln völlig ⁷⁵
fern“. Dieses und Ähnliches betrauerte der heiligmäßige Mann. ⁷⁶
9. Nachdem er also auf die kanonische Wahl und auf den einmütigen Wunsch von
Klerus und Volk wie auch aller Fürsten hin es auf sich genommen hatte, wenn
auch gezwungenermaßen, das Steuerruder ⁷⁷ des Mainzer Erzbistums zu übernehmen,
wurde er, begleitet von einer Prozession des ganzen Klerus, dem Glanz
der Fürsten und der Versammlung des ganzen Volkes, das ihn in Jubel geleitete,
auf ehrenvollste Weise in sein Amt eingesetzt. ⁷⁸ Und sodann ⁷⁹ , gestützt durch die
beiden Legaten des apostolischen Stuhles ⁸⁰ , erlangte er durch die Auflegung der
Hand und den Dienst seiner Suffraganbischöfe die Fülle seiner Amtsgewalt und
den Titel. In seiner Besorgnis begann er, vieles zu prüfen: auf welche Weise er
über die ihm anvertrauten Seelen wachen, das seiner Kirche Entglittene und seit
lang zurückliegender Zeit Entfremdete sammeln und den althergebrachten Vorrang
⁸¹ seines Bischofssitzes erhalten könne. Denn der Mainzer Stuhl ist sowohl
berühmt wegen seiner Suffraganbistümer als auch der edelste dank seiner Fürsten
und der reichste an Menschen und Gütern, sowie an Macht und Gewalt der
umfangreichste. Ihm gehorchen nämlich Sachsen und Thüringen, Franken und
Hessen, Schwaben, Böhmen und Mähren. ⁸²
79 Theodulf v. Orléans, De ordine baptismi, c. 17 (MPL 105, Sp. 236A): per impositionem manuum
et ministerium episcoporum. Es ist nicht überliefert, welche Suffragane an der Weihe Arnolds
teilnahmen.
80 In mehreren Quellenstellen werden als päpstliche Legaten Gregor v. S. Angelo und Bernhard
v. S. Clemente genannt, so z. B. Chronica regia Coloniensis (MGH SS rer. Germ [18]), ad a.
1153, S. 89f.: Heinricus Mogontinus archiepiscopus instinctu et voluntate regis depositus est a
duobus cardinalibus Gregorio et Bernardo. Vgl. hierzu Bachmann, Päpstliche Legaten, S. 107f.
81 Bernhard v. Clairvaux, Ep. de moribus et officio espiscoporum (ep. 42), c. 31 (ed. J. Leclercq/
H. M. Rochais, Bernardi opera 7, S. 126, Z. 2): Servate vestrae sedis honorem.
82 Die Suffraganbistümer des Mainzer Erzbischofs waren im 12. Jahrhundert Verden, Hildesheim,
Halberstadt, Paderborn, Würzburg, Bamberg, Prag, Olmütz, Worms, Speyer, Eichstätt, Straßburg,
Augsburg, Konstanz und Chur.