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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0023
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Einleitung

19

der Wilhelmiten zu mildern und den Eintrittswillen interessierter Anhänger zu
befördern. Eine weitere Rolle mag auch das Vierte Laterankonzil von 1215 ge-
spielt haben, welches neue Regeln untersagte, und in dessen Folge viele der schon
existierenden Regeln zugunsten der Augustinus- und Benediktsregel ausgedünnt
wurden.
Zugleich sollten die Wilhelmiten auf Geheiß Papst Gregors IX. die Verfassung
{instituta) der Zisterzienser adaptieren, die um die Mitte des 13. Jahrhunderts als
das Erfolgsmodell institutioneller Aufdauerstellung schlechthin galt.9 Auch die
Prämonstratenser, Gilbertiner, Kartäuser und selbst die Templer hatten am zister-
ziensischen Verfassungsmodell Orientierung gefunden.10 Was nun im Wilhelmi-
tenorden einsetzte, war ein Prozess partiell komplexer Angleichung an traditio-
nell zisterziensisches Leben, was zugleich ein immer intensiveres Ringen um die
Aufrechterhaltung ,einer1 eremitischen Ordensidentität mit sich brachte.11
Bereits um die Mitte des 13. Jahrhunderts griffen die Wilhelmiten auch auf die
Regionen nördlich der Alpen aus. Papst Innozenz IV (f 1254) hatte diese Ausbrei-
tung durch nicht wenige Privilegien unterstützt. In den Jahren 1249/50 gestattete
er den Wilhelmiten, sich in Territorien Exkommunizierter aufzuhalten, tragba-
re Altäre zu besitzen, Almosen zu sammeln, Erbschaften anzunehmen, Beichte
zu hören und zu predigen.12 Nach dem Vorbild der Bettelorden gedachte er, die
Wilhelmiten in den Dienst der Seelsorge zu stellen, ohne dass sie die Armutskon-
zeption etwa der Franziskaner oder Dominikaner übernehmen mussten.
Dennoch waren es auch hier zunächst die Einöden, in die es die Wilhelmiten
zog. Niederlassungen gründeten sie in dieser frühen Phase in den klassischen, vom
Landesausbau unberührten Küstengebieten Flanderns, in den Ardennen, den Hei-
detälern Westfalens, im Schwarzwald, im Thüringer oder im Bayrischen Wald. Es
folgten weitere Häuser in Nordfrankreich, Belgien und Holland, in der Schweiz
und im Elsass, in Böhmen, Ungarn und selbst dem Heiligen Land.

9 Vgl. das Regest zum 8.4.1248, in: Les Registres d’lnnocent IV, ed. Berger, Bd. 1, S. 574 (Nr. 3792)
und die Urkunde im Arch. Vat., an. V, nr. 744, fol. 521r: Felicis recordationis Gregarius papa,
predecessor noster, vobis Regulam beati Benedicti concedens ipsam a vobis iuxta instituta
fratrum Cisterciensium statuerit perpetuis temporibus observanda, prout in eius privilegio
continetur. Vgl. hierzu schon Elm, Zisterzeinser und Wilhelmiten, S. 43.
10 Zum zisterziensischen Erfolgsmodell im Überblick siehe Melville, The World of Medieval
Monasticism, S. 158-179.
11 Siehe unten, vor allem S. 24, 25, 58, 59.
12 Detailliert zu den genannten Privilegien und Reformplänen Innozenz* IV. siehe erneut Elm,
Beiträge zur Geschichte, S. 47-53.
 
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