Kapitel 2.
Die Generalstatuten der Wilhelmiten
IN VERGLEICHENDER PERSPEKTIVE
2.1. Überlieferung, Inhalt und Kontext
Die vorliegende Edition führt alle auffindbaren Definitionen des wilhelmitischen
Generalkapitels von 1251 bis 1348 zusammen. Durchweg besitzen sie den Cha-
rakter von Statuten, wie noch auszuführen sein wird.28 Es handelt sich dabei na-
mentlich um die Beschlüsse von 1251, 1271, 1290, 1304,1324, 1340 und 1348. Will
man nicht annehmen, dass dies die einzigen Generalkapitel des Ordens in der ge-
nannten Zeitspanne waren, weisen die Quellen also erhebliche Lücken auf. Einige
Einträge erwähnen tatsächlich weitere Generalkapitel, verschweigen aber ihren
Inhalt. Entweder war er nicht mehr aufzufinden oder aber im Auge des Schrei-
bers aufgrund späterer Rückrufe irrelevant. So erwähnt der Wilhelmit Johannes
de Montibus, der um 1498 tätige Schreiber der Handschrift C, ein Generalkapitel
in Malavalle von 1308, bei dem Jakob von Walincourt und Jacob von Paris als De-
finitoren bestimmt worden seien. Alles aus diesem Kapitel und den Folgekapiteln
bis 1340 jedoch könne er nicht mehr rekapitulieren.29
Die Fokussierung der Edition auf jenes beinahe 100 Jahre umfassende Zeitfens-
ter ist in doppelter Hinsicht angemessen: Zum einen handelt es sich bei den präsen-
tierten Rechtssammlungen tatsächlich um die (bis weit ins 15. Jahrhundert hinein)
einzig bislang bekannten Bestimmungen des wilhelmitischen Generalkapitels.30
Zum anderen bildet gerade diese Periode (wie oben geschildert) die Zeit der Aus-
breitung und Etablierung der Wilhelmitenkonvente südlich, vor allem aber nörd-
lich der Alpen ab. Genau jetzt galt es, die Ordensidentität verkörperndenproposz-
ta rechtlich verbindlich zu fixieren und ein prospektives ius proprium zu satzen,
28 Siehe die Ausführungen unten, S. 47.
29 Siehe die Handschrift C der Statuten, fol. 256v: Quid alius in ipso vel in aliis generalibus
capitulis diffinitum fuerit ignoramus neque reperire potimus usque ad annum Domini 1340.
30 Kaspar Elm hat auf die frühen Drucke späterer Provinzkapitelsbeschlüsse und einige Archive,
in denen weiteres Textmaterial beheimatet ist, hingewiesen. Beschlüsse der Provinzkapitel der
französischen Provinz aus dem 14. bis 18. Jh. sind u. a. in den Handschriften der Konstitutio-
nen, dem von B. Bourgoy gedruckten Statutum Universale (S. 101, 102, 111-141, 148-159), dem
Archiv von Bernardfagne (14.-18. Jh., AE Lüttich Bernardfagne Constitutions), der Bibi. Ma-
zarin (MS 544, fol. 128-131) oder dem Stadtarchiv von Aalst und Beveren enthalten. Vgl. Elm,
Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 30 und Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 124.
Die Generalstatuten der Wilhelmiten
IN VERGLEICHENDER PERSPEKTIVE
2.1. Überlieferung, Inhalt und Kontext
Die vorliegende Edition führt alle auffindbaren Definitionen des wilhelmitischen
Generalkapitels von 1251 bis 1348 zusammen. Durchweg besitzen sie den Cha-
rakter von Statuten, wie noch auszuführen sein wird.28 Es handelt sich dabei na-
mentlich um die Beschlüsse von 1251, 1271, 1290, 1304,1324, 1340 und 1348. Will
man nicht annehmen, dass dies die einzigen Generalkapitel des Ordens in der ge-
nannten Zeitspanne waren, weisen die Quellen also erhebliche Lücken auf. Einige
Einträge erwähnen tatsächlich weitere Generalkapitel, verschweigen aber ihren
Inhalt. Entweder war er nicht mehr aufzufinden oder aber im Auge des Schrei-
bers aufgrund späterer Rückrufe irrelevant. So erwähnt der Wilhelmit Johannes
de Montibus, der um 1498 tätige Schreiber der Handschrift C, ein Generalkapitel
in Malavalle von 1308, bei dem Jakob von Walincourt und Jacob von Paris als De-
finitoren bestimmt worden seien. Alles aus diesem Kapitel und den Folgekapiteln
bis 1340 jedoch könne er nicht mehr rekapitulieren.29
Die Fokussierung der Edition auf jenes beinahe 100 Jahre umfassende Zeitfens-
ter ist in doppelter Hinsicht angemessen: Zum einen handelt es sich bei den präsen-
tierten Rechtssammlungen tatsächlich um die (bis weit ins 15. Jahrhundert hinein)
einzig bislang bekannten Bestimmungen des wilhelmitischen Generalkapitels.30
Zum anderen bildet gerade diese Periode (wie oben geschildert) die Zeit der Aus-
breitung und Etablierung der Wilhelmitenkonvente südlich, vor allem aber nörd-
lich der Alpen ab. Genau jetzt galt es, die Ordensidentität verkörperndenproposz-
ta rechtlich verbindlich zu fixieren und ein prospektives ius proprium zu satzen,
28 Siehe die Ausführungen unten, S. 47.
29 Siehe die Handschrift C der Statuten, fol. 256v: Quid alius in ipso vel in aliis generalibus
capitulis diffinitum fuerit ignoramus neque reperire potimus usque ad annum Domini 1340.
30 Kaspar Elm hat auf die frühen Drucke späterer Provinzkapitelsbeschlüsse und einige Archive,
in denen weiteres Textmaterial beheimatet ist, hingewiesen. Beschlüsse der Provinzkapitel der
französischen Provinz aus dem 14. bis 18. Jh. sind u. a. in den Handschriften der Konstitutio-
nen, dem von B. Bourgoy gedruckten Statutum Universale (S. 101, 102, 111-141, 148-159), dem
Archiv von Bernardfagne (14.-18. Jh., AE Lüttich Bernardfagne Constitutions), der Bibi. Ma-
zarin (MS 544, fol. 128-131) oder dem Stadtarchiv von Aalst und Beveren enthalten. Vgl. Elm,
Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 30 und Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 124.