Metadaten

Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0045
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung

41

Aufgrund dieser Wiederbelebung des Studiums und aufgrund der Konzessio-
nen an die französische und deutsche Provinz stellen die 1340-er Generalstatuten
einen (beinahe verzweifelt) energischen Versuch dar, dem Orden neuen Aufschub
zu verleihen und die seit jeher von gegenseitigen Zugeständnissen lebenden Bezie-
hungen zwischen Provinzen und Ordensführung fester zu regeln. Hierfür berief
man sich zusätzlich auf den Kernbestand der Statuten von 1271 und forderte die
zweifache Bestätigung aller Statuten ein. Wenigstens auf diese Weise schien das
Generalkapitel einem unkontrollierten Erlassen von Provinzkapiteln Einhalt ge-
bieten zu können.73
G) Die Generalstatuten von 1348 (Malavalle)
Diese Sammlung der Statuten ist allein in der Handschrift C, hier in zwei getrennt
voneinander niedergeschriebenen Abschnitten, dokumentiert. Die Handschrift G
benennt das Kapitel und bricht bereits nach dem ersten Satz ab.
Statutarische Vorlagen aus anderen Orden lassen sich auch hier nicht mehr er-
kennen. Erneut wird ein breites Spektrum an Sachbereichen adressiert. Diese Sta-
tuten stehen jedoch merklich im Zeichen der Ordensfinanzen. Die Regelung di-
verser Kosten und die Rechenschaft über umgesetzte und verbliebene Geldsum-
men sind es, welche einige der immerhin 34 Kapitel miteinander verbindet: Nichts
sollten Prioren ohne mehrheitliche Zustimmung ihres Konvents kaufen oder ver-
kaufen (G.27). Besonders intensiv versuchen die Statuten, den Umgang mit Bü-
chern und Bargeld eines verstorbenen Mitbruders, gastierenden Bruders oder im
Speziellen eines Priors zu regeln (G.6-8). Sie greifen dabei Regelungen von 1271
auf, erweitern und präzisieren sie. Gerade der Buchbesitz scheint ein ernstes Pro-
blemfeld der Zeit zu sein. Regelmäßig fordert das Generalkapitel nun auch Re-
chenschaftsberichte der Prokuratoren ein (G.5). Selbst die Kosten bei Aufgriffen
Geflohener und beim Wechsel von Brüdern in ein anderes Kloster werden gere-
gelt (G.16). Wieder ist von der Notwendigkeit eines Kerkers die Rede und davon,
wie mit Fluchthelfern umzugehen ist (G.15). Im Kontext finanzieller Ersparnis
ebenfalls nicht irrelevant, wird mit Nachdruck verboten, in anderen Häusern als
denen des Ordens zu übernachten, wenn sie zur Verfügung stünden (G.14). Ei-
ne solche Verordnung freilich ist keine Seltenheit innerhalb der mittelalterlichen

73 Eine explizite Bestätigung eines Provinzkapitelsbeschlusses auf einem Generalkapitel, etwa un-
ter Nennung eines Paragraphen, lässt sich jedoch in dem gesamten beinahe hundertjährigen Zeit-
fenster nicht nachweisen. Siehe die Diskussion unten, S. 50.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften