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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0048
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44

Einleitung

eingeführt.78 Dieses Generalkapitel wird einzig in den päpstlichen Registern greif-
bar, die Ordensüberlieferung schweigt vollständig dazu. Wenn es im Jahr 1254 in
Malavalle stattgefunden hat und, wie Kaspar Elm vermutet, auch Gubert nur kur-
ze Zeit amtierte, kann ein erneutes Generalkapitel in Rom durchaus wenig später
stattgefunden haben. Dass das Generalkapitel von Rom erst im 14. Jahrhundert zu
verorten ist, kann freilich nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.79 Sicherheit
hierüber erlangen wir indes nicht.
In den Balbina-Statuten von Rom, die möglichweise auch zugleich Provinzial-
statuten der toskanischen Provinz sind, wird die Mitwahl des Generalpriors durch
die italienischen Prioren besprochen (niemals mehr als vier). Auch wird beschlos-
sen, dass ein Provinzial in jedem Schaltjahr seine Provinz visitieren und einen
Prior eigenhändig absetzen darf, der General durch die Prioren von Sant’Angelo,
Montebello und Acerona visitiert, doch (außer in Ausnahmefällen) nicht abge-
setzt werden könne, keine Versetzungen der Brüder ohne Zustimmung ihres Orts-
priors erlaubt seien und Brüder in jeder Wahl lediglich eine einzige Stimme besit-
zen sollten. Diesen Bestimmungen folgen zwei Regelungen zum ,Ave Maria‘ so-
wie die Konzession, auf Reisen im Winter außer an Freitagen zweimal zu essen,
und schließlich ein Gebot, nach dem Klosterflüchtige, die länger als ein Jahr fern-
blieben, dauerhaft im untersten Range ausharren müssen außer auf Dispens des
Generalkapitels.

Andererseits fallen diesem Editionsabschnitt der Dubia nicht wenige Statuten zu,
welche in M2 als ebenfalls unspezifizierte mögliche Generalkapitelsbeschlüsse be-
gegnen, in anderen Textzeugen jedoch klar als Provinzkapitelsbeschlüsse festge-
halten sind. Gemeint sind hier insbesondere acht Regelungen (J.l-8), die als Pro-
vinzialstatuten von 1305 auftauchen, zumindest theoretisch also auch zusätzliche
Generalkapitelsbeschlüsse von 1304 sein könnten. Hinzu kommen (mit 1.1-25)
offenbar weitere 25 Statuten, die anderswo als Provinzialstatuten erscheinen. Sie
umfassen nahezu den gesamten Bereich wilhelmitischen Lebens bis (erneut) hin
zur Einhaltung des Terminierbezirks.
Im Übrigen weist M2 nur an einer Stelle ein Statut inmitten der Generalstatu-
ten tatsächlich als Provinzialstatut aus. Ansonsten bleibt es in dieser Handschrift
und ihrem Transkript Ml bei dieser auffälligen Vermengung, welche wohl nicht

78 Siehe die Nachweise und Diskussion bei Elm, Beiträge zur Geschichte, S. 111.
79 Siehe die entsprechende Diskussion, unten, S. 52.
 
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