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Sonntag, Jörg [Hrsg.]; Verlag Schnell & Steiner [Hrsg.]; Ziegler, Thomas A. [Bearb.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0059
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Einleitung

55

vinzeinteilung eine nicht unbedeutende weitere Kompiexisierung erfahren
hatte.119 Die wilhelmitische Verfassung zeichnet also auch dahingehend eine ei-
gentümliche Vermengung traditionell-zisterziensischer und über das Provinzial-
system integrierter mendikantischer Strukturelemente aus.
Die Wilhelmiten besaßen offenkundig Laienbrüder (fratres layci), welche al-
lerdings in einem gesonderten Bezirk der Einsiedelei lebten und ähnlichen Re-
striktionen wie bei den Zisterziensern unterworfen waren. Nicht wenige Statuten
von 1251 und 1271 entsprechen dahingehend den Bestimmungen in den zisterzi-
ensischen Usus Conversorum. Einen Mönchshabit erhielten die Laien ebenfalls
nicht, stattdessen ein Skapulier von der gleichen Länge und eine Cappa.120 An-
ders als für die Laienbrüder fehlen Statuten, die Aufschluss über die Kleidung
der Eremiten geben könnten. Aus weiteren Quellen, die Kaspar Elm beflissent-
lich analysiert hat, geht jedoch hervor, dass sich die Kleidung der Wilhelmiten bis
zum Ende des 13. Jahrhunderts von einem wollenen, ungefärbten Gewand hin
zu einem dem Zisterzienserhabit ähnlichen verändert hatte. Wilhelmiten trugen
nun gemeinhin als vestis interior eine weiße Tunika mit schwarzem Skapulier und
schwarzer Kapuze, während sie vor allem außerhalb des Klosters zusätzlich eine
übergezogene, durch einen Gürtel gebundene schwarze Kukulle nutzten. Diese
Erscheinung rückte sie wiederum in die Nähe der Augustiner-Eremiten.121
Über die Art der Ernährung schweigen die Statuten ebenso, allenfalls Restrik-
tionen gegen Fleischesser lassen sich finden. Die Seelsorge, zu der die Wilhelmi-
ten vor allem von päpstlicher Seite immer wieder herangezogen werden sollten,
spielte dennoch auch in den Statuten eine eher untergeordnete Rolle. Präferiert
wird hier vor allem die passive Seelsorge in den zahlreichen Hospitälern wilhel-
mitischer Konvente.122 Die Einhaltung der Terminierbezirke freilich wurde gleich
zweifach gefordert (vor 1305 und 1348).
Zumindest gemäß der ersten Statuten von 1251 durften die Brüder ab einem
Alter von 18 Jahren ihre Profess ablegen. Die strengen Aufnahmekriterien der frü-
hen Jahre wurden später, vor allem auf Provinzebene, stärker aufgeweicht. Trotz-

119 Vgl. u. a. Elm, Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 33 und Ders., Beiträge zur Geschichte, S. 130—
132.
120 Siehe das Statut A.59, unten, S. 144.
121 Erinnert sei an den Übertritt des Wilhelmitenklosters von Groß-Burlo zu den Zisterziensern
im Jahr 1448. Hier, so heißt es in den Quellen, hätten die Brüder lediglich ihren Gürtel abgelegt
und schon seien sie Zisterzienser geworden. Auch hinsichtlich der visuellen Unterscheidung von
Mönchen, Novizen und Konversen hatten sich die Wilhelmiten an den Zisterziensern orientiert.
Zu all dem siehe schon Elm, Zisterzienser und Wilhelmiten, S. 50-52.
122 Siehe beispielhaft auch Pfleger, Die elsässische Pfarrei, vor allem S. 146-149.
 
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