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Gerhohus; Becker, Julia [Hrsg.]; Insley, Thomas [Übers.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0034
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Autoritäten - Fol. 11r

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dass jedem gegeben wurde, was er nötig hatte, muss auch an deren
Unterhalt gedacht und für sie Vorsorge getroffen werden. Und sie müssen
unter der kirchlichen Disziplin gehalten werden, damit sie nach guten Sitten
leben, auf das Singen der Psalmen bedacht sind und Herz, Zunge und
Körper durch Gottes Wirken von allem Unerlaubtem fernhalten. Und wenig 5
später: Was aber müssen wir denen, die gemeinschaftlich leben, noch sagen
über das Aufteilen oder die Gewährung von Gastfreundschaft oder die
Erfüllung der Barmherzigkeit außer, dass alles, was übrig ist, für
barmherzige und geistliche Taten ausgegeben werden muss, so wie
geschrieben steht: Gebt doch, was Ihr übrig habt, als Almosen, dann ist 10
euch alles rein.
Papst Alexander ff.27: Mit dieser Verordnung befehlen wir, dass niemand
die Messe eines Priesters hören soll, von dem er unzweifelhaft weiß, dass er
eine Konkubine hat oder mit einer Frau zusammenwohnt. Deshalb hat auch 15
die heilige Synode von ihrem Haupt an unter Androhung der
Exkommunikation Folgendes festgesetzt: Im Namen des allmächtigen
Gottes, mit der Autorität der heiligen Apostelfürsten Petrus und Paulus
befehlen wir und untersagen wir gänzlich, dass irgendein Priester, Diakon
oder Subdiakon, der nach der Anweisung unserer Vorgänger seligen 20
Angedenkens, der allerheiligsten Päpste Leo28 und Nikolaus29 über die
Keuschheit der Kleriker offenkundig eine Konkubine zu sich genommen hat
oder eine bereits eine bei ihm lebende Konkubine nicht verlassen hat, die
Messe singt, eine Stelle aus den Evangelien oder den Briefen zur Messe liest
und mit denjenigen, die vorgenannter Verordnung gehorchen, im Chorraum 25
zum Gottesdienst bleibt und Unterhalt von der Kirche erhält. Und mit dieser
Verordnung legen wir fest, dass diejenigen mit den vorgenannten
Weihegraden, die unseren nämlichen Vorgängern gehorcht und ihre
Keuschheit bewahrt haben, bei ihren Kirchen, so wie es sich für regelgemäß
27> Alexander II., Anselmo da Biaggio (* um 1010 1015, f 21. April 1073), Papst (1061-1073),
Reformpapst. Vgl. LAUDAGE, Art. ,,Alexander II. “, S. 4-6. | 28> Leo IX., Bruno von Toni (*
1002, f 19. April 1054), Papst (1049-1054). Vgl. BOLLEN, Verhältnis, S. 501-543. | 29>
Nikolaus II., Gerhard von Burgund (* um 990/995, (Juli 1061), Papst (1058-1061). Auf der
Lateransynode 1059 wurde unter seinem Vorsitz beschlossen, dass Priestern, denen ein
Konkubinat nachgewiesen wird, das Feiern der Messe untersagt werden soll. Vgl. LAUDAGE,
Art. „NikolausII. “, S. 258-260.
 
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