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Gerhohus; Becker, Julia [Editor]; Insley, Thomas [Transl.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0112
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Autoritäten - Fol. 42v

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[fol. 42v] Papst Gelasius137, 27. Verordnung: Es sollen aber sowohl die
Einkünfte als auch die Gaben der Gläubigen in vier Teile aufgeteilt werden,
sofern der Besitz einer Kirche es zulässt, wie vor langem vernunftgemäß
beschlossen wurde. Von diesen soll der erste Teil dem Bischof zufallen, der 5
zweite den Klerikern, der dritte den Armen, und der vierte soll für die
Kirchenbauten verwendet werden. Hinsichtlich dieser Teile: So wie es für
den Bischof wichtig sein wird, die erwähnte Menge ungeschmälert den
Dienern der Kirche zukommen zu lassen, so soll der Klerus wissen, dass er
über den ihm zugewiesenen Anteil hinaus nichts unverschämt fordern darf. 10
Dass aber das, was für die Kirchenbauten zugeteilt wurde, wahrhaftig für
dieses Werk verwendet wurde, soll die offenkundige Instandsetzung der
Orte der Heiligen zeigen, denn es ist ein Frevel, wenn die heiligen Häuser
ohne Unterstützung sind und der Bischof die für sie bestimmten Mittel zu
seinem eigenen Vorteil nutzt. Wenngleich der Bischof offensichtlich dem 15
göttlichen Gericht zeigen wird, dass er den für die Armen bestimmten
Anteil an diese ausgeteilt hat, muss es dennoch, gemäß dem, was
geschrieben steht, damit sie Eure guten Werke sehen und Euren Vater
preisen, der im Himmel ist, auch durch Bezeugung in der Gegenwart
verkündet und zur Mehrung des guten Rufes nicht verschwiegen werden. 20
29. Verordnung: Und deswegen soll kein Kleriker darauf vertrauen, dass er
schuldlos an diesem Vergehen sein wird, wenn er hinsichtlich dieser
Weisungen, deren heilbringende Befolgung wir angeordnet haben, einen
Bischof oder einen Priester oder einen Diakon zuwiderhandeln sieht und
nicht sofort Sorge trägt, dies unseren Ohren zu berichten, aber nur mit 25
angemessenem Vorbringen von Beweisen, damit die Bestrafung des
Schuldigen die Übrigen vom falschen Handeln abhält. Jeder Bischof aber
wird in jeder Hinsicht seinen Weihegrad und sein Amt verwirken, wenn er
meint, dass dies einem der Kleriker oder den Ohren der ganzen Kirche
verschwiegen werden muss. 30

137> Gelasius I., Papst (492-496) (s. fol. 16r, Anm. 53).
 
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