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Gerhohus; Becker, Julia [Hrsg.]; Insley, Thomas [Übers.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0124
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Autoritäten - Fol. 49r

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waren, konnten sie erlaubterweise eine Ehefrau annehmen und Kinder
zeugen. Aber als sie zu den vorgenannten Weihegraden gelangten, begann
für diese verboten zu sein, was vorher erlaubt gewesen war. Deshalb müssen
sie, damit aus der fleischlichen eine geistliche Ehe werde, ihre Ehefrauen
aufgeben und haben, als ob sie sie nicht hätten, damit die Beschaffenheit der 5
Ehen erhalten wird und der eheliche Verkehr endet.
Auszug aus dem 13. Beschluss des Konzils von Nicäa148: Da ja viele unter
der Regel Stehende der Habgier folgen und nach schändlichem Gewinn
streben, hat die heilige und große Synode mit Recht beschlossen, dass, wenn 10
einer nach dieser Verordnung dabei ertappt wird, wie er auf irgendeine
Weise ein Geschäft um des schändlichen Gewinns willen durchführt, er aus
dem Klerus verstoßen werden und als der Regel Fremder gelten soll.
Synode von Chalcedon149, dritter Beschluss, der die vollkommenen Kleriker 15
und Mönche hinsichtlich des Verbots weltlicher Angelegenheiten gänzlich
gleichsetzt, folgendermaßen: Es ist zu der heiligen Synode vorgedrungen,
dass einige, die in den Klerus eingetreten sind, für schändliche Gewinne
Mieter fremder Besitzungen werden und weltliche Angelegenheiten unter
ihre Verwaltung nehmen; sie schätzen zwar den Dienst für Gott gering, 20
halten sich aber in den Häusern der Weltlichen auf und nehmen aus Habgier
148> Erstes Konzil von Nicäa 325 ('s. fol. 19v, Anm. 71). | 149> Synode von Chalcedon von 451 (s.
fol. 37r,Anm. 123).
 
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