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Gerhohus; Becker, Julia [Hrsg.]; Insley, Thomas [Übers.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0126
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Autoritäten - Fol. 49r

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die Verwaltung von Vermögen an. Deshalb hat dieses heilige und große
Konzil beschlossen, dass von nun an niemand, kein Bischof, kein Kleriker
und kein Mönch Besitzungen mieten oder sich in weltliche Angelegenheiten
einmischen soll, außer der nicht ablehnbaren Sorge für Waisen, falls die
Gesetze sie auferlegen; oder wenn der Bischof der Stadt befiehlt, 5
Kirchengüter zu verwalten, oder wenn es die Sache der Waisen, Witwen
und derjenigen Personen, die ohne jegliche Versorgung sind und am meisten
der Unterstützung durch die Kirche bedürfen, aufgrund der Furcht vor dem
Herrn erfordert. Falls aber von nun an einer versucht, diese Beschlüsse zu
missachten, wird er den Kirchenstrafen unterworfen sein. 10
[fol. 50r] Beschlüsse Gregors VII.150 und Papst Urbans151 über die Söhne
von Priestern:152 Wir beschließen, dass die Söhne von Priestern vom Dienst
des heiligen Altars entfernt werden müssen, wenn sie sich nicht entweder in
einem Kloster oder bei Regularkanonikern in einem religiösen 15
Lebenswandel bewährt haben.
Aus dem Konzil von Toledo153, 20. Beschluss: Im alten Gesetz wurde den
Leviten befohlen, ab ihrem 25. Jahr in der Stiftshütte zu dienen; dessen
Autorität folgten die heiligen Väter in den Konzilsbeschlüssen. Wir, nicht 20
eingedenk des göttlichen Gesetzes und der Weisung der Konzilien, machen
Kleinkinder und Knaben zu Diakonen, bevor sie das rechtmäßige Alter
erreicht haben und die nötige Lebenserfahrung besitzen. Dass wir dies nicht
länger tun sollen, dazu werden wir von den Bestimmungen des göttlichen
Gesetzes und der Konzilsbeschlüsse ermahnt; stattdessen sollen Diakone im 25

150> Gregor VII., Papst (1073-1085) (s. fol. 13r, Anm. 36). | 151> Urban II., Papst (1088-1099)
(s. fol. lOv, Anm. 20). | 152> Das Laterankonzil von 1139 bestätigt den bereits auf der Synode
von Poitiers 1078 und von Urban II. formulierten Grundsatz, dass Priestersöhne nur zu höheren
Weihen zugelassen werden könnten, wenn sie zuvor in einem Kloster oder einer
Kanonikergemeinschaft unter einer Regel gelebt hätten. Vgl. SCHREINER, Gemeinsam leben (10.
Defectus natalium), S. 420-423. | 153> Viertes Konzil von Toledo 633 (s.fol. 23r, Anm. 93).
 
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