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Gerhohus; Becker, Julia [Hrsg.]; Insley, Thomas [Übers.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0128
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Autoritäten - Fol. 50r

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Alter von 25 Jahren geweiht werden, so dass sie gemäß der Weisung des
Apostels zuerst geprüft werden und dann dienen, wenn sie untadelig sind.
Aus dem Konzil von Laodizäa154: Kein Metropolit soll es wagen, einen
Bischof oder Priester vor dem Alter von 30 Jahren, das heißt bevor er das 5
Alter des vollkommenen Mannes erreicht hat, zu weihen, damit sie nicht
durch ihr Alter, was zuweilen geschieht, auf irgendeine Weise behindert
werden.
[fol. 50v] Synode von Chalcedon155, sechster Beschluss: Dass keiner ohne 10
Bindung an eine Kirche zum Priester oder Diakon oder irgendeinem
kirchlichen Weihegrad geweiht werden darf, wenn nicht derjenige, der
geweiht werden soll, ausdrücklich der Kirche einer Stadt oder eines
Landguts oder eines Märtyrergrabs oder eines Klosters zugewiesen wird.
Wenn sie aber ohne Bindung an eine Kirche geweiht werden, hat die heilige 15
Synode beschlossen, dass eine Weihe dieser Art als ungültig gilt und sie
nirgends ihr Amt ausüben können, zum Schaden des Weihenden.
Aus den Dekreten Nikolaus’156, fünfte Verordnung: Von den vor dem
vorgeschriebenen Alter Geweihten droht uns schwere Gefahr, weil sie sich 20
des Sieges brüsten, bevor sie Kriegsführung gesehen haben oder verstehen,
das heißt bewusst die Pflichten der heiligen Keuschheit aus Begierde an sich
reißen, bevor sie die aufreizenden Geschosse der Natur erfahren können.
Deshalb haben die heiligen Kanones festgesetzt, dass ein Subdiakon nicht
vor dem Alter von 14 Jahren geweiht werden soll, ein Diakon nicht vor dem 25

154> Konzil von Laodizäa (zwischen 325 und 382). Vgl. OHLSHAUSEN, Laodicea, Sp. 648. | 155>
Synode von Chalcedon von 451 (s. fol. 37r, Anm. 123). | 156> Nikolaus II., Papst (1058-1061) (s.
fol. llr, Anm. 29).
 
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