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Gerhohus; Becker, Julia [Editor]; Insley, Thomas [Transl.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0136
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Autoritäten - Fol. 55r

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Verächter und Leugner der Heiligen Schrift so viele vierzigtägige
Fastenzeiten lang fasten, wie den Exkommunizierten bei ihrer Absolution
befohlen wird einzuhalten für die siebenmalige Verachtung der rechtmäßig
ergangenen Vorladungen. Erste Vorladungsfrist: zwei Wochen; Zweite: eine
Woche; Dritte: Drei Nächte; Vierte: zwei Nächte; Fünfte: eine Nacht. 5
Hierauf soll er diesen aus der Kirche für einen Monat ausschließen. Hierauf
soll er ihn wiederum für einen Monat exkommunizieren. Nach drei weiteren
Monaten soll er ihn bannen.
[fol. 55v] Gregor166 an den Bischof von Cagliari Januarius167: Es ist uns 10
auch zu Ohren gekommen, dass einige, die in den höheren Weihegraden
gesündigt haben, entweder nach ihrer Buße oder vor ihrer Buße zur
Verrichtung ihres Dienstes zurückgerufen werden, was wir gänzlich
verbieten und in dieser Angelegenheit die heiligsten Kanones untersagen.
Wer also nach Empfang eines höheren Weihegrads eine Sünde des Fleisches 15
begangen hat, soll des höheren Weihegrades so entbehren, dass er nicht
mehr zum Dienst des Altares schreitet.
Aus dem Brief des Papstes Gelasius168, 16. Kapitel: Niemand soll sich
anmaßen, des Lesens Unkundige oder an irgendeinem Körperteil 20
Beeinträchtigte in den Klerus zu erheben, denn ein des Lesens Unkundiger
kann nicht geeignet sein für die heiligen Gottesdienste und die Weisungen
des Gesetzes haben festgelegt, dass ein am Körper Geschädigter Gott
überhaupt nichts darbringen soll.

166> Gregor der Große, Gregor L, Papst (590-604) (s. fol. 7v, Anm. 11). | 167> Januarius,
Erzbischof von Cagliari (s. fol. 28r, Anm. 107). | 168> Gelasius I., Papst (492-496) (s. fol. 16r,
Anm. 53).
 
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