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Gerhohus; Becker, Julia [Editor]; Insley, Thomas [Transl.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0142
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Autoritäten - Fol. 56r

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Leo176 der Zweite an die Bischöfe und den König der Dalmatier: Wenn von
nun an ein Bischof, ein Priester oder ein Diakon eine Frau zu sich nimmt
oder eine bei ihm lebende Frau bei sich behält, soll er seinen Weihegrad
verlieren, bis er Buße tut, und er soll nicht im Chor der Psalmen Singenden
bleiben und keinen Unterhalt aus dem Kirchengut erhalten. 5
Papst Martin177 an Amandus178: Wer einmal nach seiner Weihe in Sünde
verfällt, wird hierauf sofort abgesetzt werden und keinen priesterlichen
Weihegrad mehr erlangen können.
10
Aus dem Konzil von Agde179, vierter Beschluss: Wenn ein Priester bei
seiner Lebensführung nachlässig ist und durch verworfene Handlungen
ermöglicht, dass Übles über ihn gemutmaßt wird, und das Kirchenvolk, vom
Bischof durch Eid oder die bischöfliche Banngewalt gebunden, dessen
schlechten Ruf offenbar gemacht hat und zuverlässige Ankläger von dessen 15
Sünde fehlen, soll er vom Bischof zuerst unter vier Augen ermahnt werden,
hierauf mit zwei oder drei Zeugen. Wenn er sich nicht bessert, soll der
Bischof ihn bei der Zusammenkunft der Priester mit einem öffentlichen
Tadel ermahnen. Wenn er sich aber daraufhin nicht bessert, soll er seiner
Stellung bis zu einer angemessenen Buße enthoben werden, damit nicht das 20
Volk der Gläubigen durch ihn Unruhe erleidet. Wenn es aber keine
rechtmäßigen Ankläger gibt, die sich bemühen, dessen Sünden mit
offenkundigen Beweisen nachzuweisen, und er selbst leugnet, dann wird er
sich durch sieben Gefährten aus demselben Stand von der Anschuldigung
reinigen können. Ein Diakon aber wird sich mit drei Eidhelfern 25
rechtfertigen, wenn er derselben Sünde beschuldigt wird.

176> Leo II. (* in Sizilien, /■ 3. Juli 683), Papst (682-683). Vgl. CONTE, Art. „Leo II., Papst“, Sp.
1877. Allerdings wird diese Stelle bei Mansi und im Decretum Gratians Alexander II.
zugewiesen. | 177>Martin I. (* um 600, ( 16. September 655), Papst (649-653). Vgl. JENAL, Art.
„Martino I, papa“, S. 270-274. | Amandus (* um 600, ( nach 674), Bischof von Maastricht
(647-649), Missionar in Flandern. Vgl. WERNER, Art. „Amandus, Apostel der Belgier“, Sp.
485-486. | 179> Konzil von Agde vom 10. September 506 (s. fol. 23v, Anm. 92). Wird in den
MGH Concilia der Mainzer Synode vom 3. Oktober 852 zugewiesen (MGH Conc. 3, S. 245-246,
c. 8). Aber bei Burchard von Worms und Ivo von Chartres wird diese Stelle als Beschluss Ex
concilio Agathensi zitiert.
 
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