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Gerhohus; Becker, Julia [Editor]; Insley, Thomas [Transl.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 2): Edition mit Übersetzung Auctoritates und Anhänge — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65332#0199
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198

Anhang

Kapitel 96
Doch wie sollen die Bischöfe das Überschreiten ei-
nes Verbots und die Regelverstöße ahnden? Gemäß
den heiligen Kanones sollen die Bischöfe, sich nicht
in weltliche Blutgerichte einmischen noch das welt-
liche Schwert führen, sondern allein mit dem
Schwert des Wortes die Ordnung in den Konventen
wiederherstellen.
fol. 54r
Kapitel 97
Wie der Bischof als treuer Brautführer die Vergehen
der Nonnen bestrafen und sie zur Befolgung der Regel
zurückführen soll.
Kapitel 98
Hält sich der Bischof strikt daran, jegliche Verstöße
(notfalls mit dem Bann) zu bestrafen, wird in den
Gemeinschaften erneut die Ordnung einkehren.
Kapitel 99
Um diese der Regel entsprechende Ordnung wieder-
herzustellen, müssen zuerst der Bischof und sein
Klerus gemäß der Regel leben.
Kapitel 100
Jeder, der eine Kirche nicht gemäß der Regel erhalten
hat, muss sie solange aufgeben, bis er sich bekehrt hat
und regelkonform lebt.
fol. 55v
Kapitel 101
Wenn ein solches Verhalten offenkundig wird, muss
jeder Rechtgläubige aus dem priesterlichen und
levitischen Stand dieses Verhalten bestrafen.
fol. 56r
Kapitel 102
Wem durch das Begehen einer Sünde der Eintritt
durch das Herdentor oder durch das Fischtor in das
Bauwerk Gottes verweigert wird, muss durch das alte
Tor schreiten. Dieser Weg durch das dritte Tor erfolgt
durch Buße.
fol. 56r
Kapitel 103
Diese Buße muss durch körperliche Züchtigung
erfolgen. Der sogenannte Ofenturm, der sich neben
dem alten Tor befindet, symbolisiert diese körperliche
Züchtigung.
fol. 57r
Kapitel 104
Es ist zu vermeiden, dass Priester oder Diakone nach
einer begangenen Sünde allzu schnell ihren Weihe-
grad zurückerhalten.
fol. 58v
Kapitel 105
Die heiligen Väter setzten zudem fest, dass derjenige,
der nach vollzogener Buße zum zweiten Mal eine
Todsünde begeht, nicht mehr zur Buße angenommen,
sondern verbannt werden soll.
 
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