Über die Zerlegungen einer Mischgruppe nach einer Untermischgruppe. 7
auch 11 in sich übergeht. Da bei A die Identität in sich übergeht,
ist A^E Untergruppe von U und also: A^E = U^E.
c) Da U* Untergruppe von U ist, und da U* hinsichtlich IX transitiv
ist, geht bei U die Identität aus 9)1 in alle Elemente von 11 über; also
ist U hinsichtlich 11 transitiv.
d) Sei Ua eine Klasse von A nach U. Dann repräsentiert Ua
genau eine Klasse Y von 9)1 nach 11, nämlich die Menge der Elemente
aus 911, in die die Identität aus 9)1 durch Elemente aus Ua übergeführt
wird. Denn nach der Konstruktion von A führt a mit der Identität
auch ganz 11 in Y über und, wenn u alle Elemente aus U durchläuft, so
durchläuft ua alle Elemente aus Y.
e) Ist Uax h Ua2, so sind auch die Klassen Y1 und Y2, die sie bzw.
repräsentieren, verschieden. Wäre nämlich = U2, so würde Ua1a21die
Mischgruppe 11 in sich überführen; es wäre also Ua^ä1 = U oder
Ua! = Ua2 im Widerspruch mit unserer Annahme.
Aus dem Beweis folgt auch noch der wichtige
Zusatz : Eine Zerlegung von 9)1 in Klassen nach 11 dann und
nur dann realisierbar, wenn die Gruppe A aller kongruenten Abbildungen
zu 9)1 konform und die Untergruppe U von A, bei der 11 in sich übergeht,
hinsichtlich 11 transitiv ist.
Bei dem Beweise wurde ja nur vorausgesetzt, daß A eine Gruppe
kongruenter Abbildungen ist, A eine zu 9)1 konforme, U eine hinsichtlich
11 transitive Untergruppe besitzt.
Satz 4: Ist U speziell eine Untergruppe des Kernes ft, so wird die
Zerlegung von 9)1 nach 11 (cf. Satz 1 des § 1 von Mg\) realisiert1}, wenn
man die Gruppe M aller ähnlichen Abbildungen von 9)1 auf sich nach der
Untergruppe U aller und nur der Elemente aus M zerlegt, bei denen 11 in
sich übergeht.2)
Die Bedingung 1 von (Z) ist wegen Satz 3 des § 2 von Mg erfüllt;
da 11 als Untergruppe von ft' bei Abbildungen aus M dann und nur dann
invariant bleibt, wenn ft' dies tut (cf. Satz 1 des § 1 von Mg!), so ist E
Untergruppe von U; also erfüllt mit M auch U die Bedingung des Satz 5
des § 2 von Mg, woraus 2 von (Z) folgt; die Bedingung 3 von (Z) folgt
daraus ebenfalls, da
M-E = U-E = E
gilt.
Es bleibt noch zu zeigen, daß die von M, U realisierte Zerlegung
von 9)1 nach II mit der des Satzes 1 des § 1 von Mg übereinstimmt: seien
U Diese Zerlegung ist auch die einzige realisierbare Zerlegung.
2) Hier wird, wie im Zweifelsfalle stets vorausgesetzt, daß 9)1 von der
singulären Mischgruppe verschieden ist,
auch 11 in sich übergeht. Da bei A die Identität in sich übergeht,
ist A^E Untergruppe von U und also: A^E = U^E.
c) Da U* Untergruppe von U ist, und da U* hinsichtlich IX transitiv
ist, geht bei U die Identität aus 9)1 in alle Elemente von 11 über; also
ist U hinsichtlich 11 transitiv.
d) Sei Ua eine Klasse von A nach U. Dann repräsentiert Ua
genau eine Klasse Y von 9)1 nach 11, nämlich die Menge der Elemente
aus 911, in die die Identität aus 9)1 durch Elemente aus Ua übergeführt
wird. Denn nach der Konstruktion von A führt a mit der Identität
auch ganz 11 in Y über und, wenn u alle Elemente aus U durchläuft, so
durchläuft ua alle Elemente aus Y.
e) Ist Uax h Ua2, so sind auch die Klassen Y1 und Y2, die sie bzw.
repräsentieren, verschieden. Wäre nämlich = U2, so würde Ua1a21die
Mischgruppe 11 in sich überführen; es wäre also Ua^ä1 = U oder
Ua! = Ua2 im Widerspruch mit unserer Annahme.
Aus dem Beweis folgt auch noch der wichtige
Zusatz : Eine Zerlegung von 9)1 in Klassen nach 11 dann und
nur dann realisierbar, wenn die Gruppe A aller kongruenten Abbildungen
zu 9)1 konform und die Untergruppe U von A, bei der 11 in sich übergeht,
hinsichtlich 11 transitiv ist.
Bei dem Beweise wurde ja nur vorausgesetzt, daß A eine Gruppe
kongruenter Abbildungen ist, A eine zu 9)1 konforme, U eine hinsichtlich
11 transitive Untergruppe besitzt.
Satz 4: Ist U speziell eine Untergruppe des Kernes ft, so wird die
Zerlegung von 9)1 nach 11 (cf. Satz 1 des § 1 von Mg\) realisiert1}, wenn
man die Gruppe M aller ähnlichen Abbildungen von 9)1 auf sich nach der
Untergruppe U aller und nur der Elemente aus M zerlegt, bei denen 11 in
sich übergeht.2)
Die Bedingung 1 von (Z) ist wegen Satz 3 des § 2 von Mg erfüllt;
da 11 als Untergruppe von ft' bei Abbildungen aus M dann und nur dann
invariant bleibt, wenn ft' dies tut (cf. Satz 1 des § 1 von Mg!), so ist E
Untergruppe von U; also erfüllt mit M auch U die Bedingung des Satz 5
des § 2 von Mg, woraus 2 von (Z) folgt; die Bedingung 3 von (Z) folgt
daraus ebenfalls, da
M-E = U-E = E
gilt.
Es bleibt noch zu zeigen, daß die von M, U realisierte Zerlegung
von 9)1 nach II mit der des Satzes 1 des § 1 von Mg übereinstimmt: seien
U Diese Zerlegung ist auch die einzige realisierbare Zerlegung.
2) Hier wird, wie im Zweifelsfalle stets vorausgesetzt, daß 9)1 von der
singulären Mischgruppe verschieden ist,