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Hermann Stoeckius:
Missionen (im spezifischen Sinne) die Regel des Instituts noch
besonders bezeugt37): Optimi qnique et maturiores ad proximos
iuvandos, quantum commode fieri poterit, mittantur: et si ei
videbitur expedire, alicui Superiori vicinioris Domus vel Collegii
subiiciantur. Von großem Interesse dürfte hier ein Blick in die
Art sein, wie der Rektor ein Mitglied für eine Missionsreise (in
ministerium) auswählte. Er ließ auch niclit ein Wort von eincr
solchen Absicht verlauten. Vielmehr suchte er erst im geheimen
dessen Gewissen zu erforschen, um so allem besser begegnen
und alles vorsehen zu können acl maiorem Dei gloriam. Vielleicht
trat dann der Fall ein, daß seine Sendung überhaupt unterblieb.38)
Auf Pilgerreisen gingen die Novizen ohne Ausnahme. Für
Reisen in andere Provinzen oder gar nach Rom wurclen jedoch
nur die selecti zugelassen.39) Auch clie Ordensmitglieder konnten
zu jecler Zeit. auf Pilgerfah'rten ausgesanclt werden, doch sollte
dies nach einer Anordnung Naclals für clas Ingolstädter Kolleg
(a. 1563) nur magno cum delectu geschehen.40)
Bei Kranken und Rekonvaleszenten war an sich keine Aus-
wahl für die Entsendung auf Erholungsreisen zu treffen. Wenn
aucli der Orden für das AVohl seiner Angehörigen sorgte, ließ er
doch nie sein höchstes Ziel aus dem Auge. AVertvollen Aufschluß
hierüber gibt eine Verordnung Nadals (26. November I566)41):
„Man darf nicht erlauben, daß clie Unsrigen von einem Kolleg
in eiri ancleres kommen um der Erholung willen, wTeil dies nirgends
in der gesamten Gesellschaft geschleht und auch in dieser (d. h.
rheinischen) Ordensprovinz nicht von Segen gewesen ist. Es
können jedoch aus Gesundheitsrücksichten andere Maßregeln er-
griffen werden. Es sollen die Bestimmungen über clie Kranken-
häuser befolgt werden; sie können ja. auf ärztlichen Rat bisweilen
geändert werden“. Und eine Randglosse42) hierzu — nach den
Herausgebern von Polancos Hand — besagt: „Hauptsächlich soll
festgelegt werden, wern die Erlaubnis gegeben werden darf, in
andere Kollegien um der Erhoiung willen zu gehen; denn sie darf
nicht so ohne weiteres gegeben werclen, obgleich sie der Pro-
vinzial in einem besonderen Falle und mit Auswahl geben kann.“
Wie im Ordenshause43), so hatte auch auf der Reise jeder
37) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 109, Prov. III, 84. — 3S) Epp. Nad. IV,
n. 61, p. 423. — 39) Epp. Nad. IV, n. 61, p. 375. — 40) MP. s. J., n. 111, p. 778.
— 41) Epp. Nad. IV, n. 53, p. 321. — 42) Epp. Nad. IV, n. 53, p. 321a. —
43) H, Stoeckius, Forsch. II, 128ff.
Hermann Stoeckius:
Missionen (im spezifischen Sinne) die Regel des Instituts noch
besonders bezeugt37): Optimi qnique et maturiores ad proximos
iuvandos, quantum commode fieri poterit, mittantur: et si ei
videbitur expedire, alicui Superiori vicinioris Domus vel Collegii
subiiciantur. Von großem Interesse dürfte hier ein Blick in die
Art sein, wie der Rektor ein Mitglied für eine Missionsreise (in
ministerium) auswählte. Er ließ auch niclit ein Wort von eincr
solchen Absicht verlauten. Vielmehr suchte er erst im geheimen
dessen Gewissen zu erforschen, um so allem besser begegnen
und alles vorsehen zu können acl maiorem Dei gloriam. Vielleicht
trat dann der Fall ein, daß seine Sendung überhaupt unterblieb.38)
Auf Pilgerreisen gingen die Novizen ohne Ausnahme. Für
Reisen in andere Provinzen oder gar nach Rom wurclen jedoch
nur die selecti zugelassen.39) Auch clie Ordensmitglieder konnten
zu jecler Zeit. auf Pilgerfah'rten ausgesanclt werden, doch sollte
dies nach einer Anordnung Naclals für clas Ingolstädter Kolleg
(a. 1563) nur magno cum delectu geschehen.40)
Bei Kranken und Rekonvaleszenten war an sich keine Aus-
wahl für die Entsendung auf Erholungsreisen zu treffen. Wenn
aucli der Orden für das AVohl seiner Angehörigen sorgte, ließ er
doch nie sein höchstes Ziel aus dem Auge. AVertvollen Aufschluß
hierüber gibt eine Verordnung Nadals (26. November I566)41):
„Man darf nicht erlauben, daß clie Unsrigen von einem Kolleg
in eiri ancleres kommen um der Erholung willen, wTeil dies nirgends
in der gesamten Gesellschaft geschleht und auch in dieser (d. h.
rheinischen) Ordensprovinz nicht von Segen gewesen ist. Es
können jedoch aus Gesundheitsrücksichten andere Maßregeln er-
griffen werden. Es sollen die Bestimmungen über clie Kranken-
häuser befolgt werden; sie können ja. auf ärztlichen Rat bisweilen
geändert werden“. Und eine Randglosse42) hierzu — nach den
Herausgebern von Polancos Hand — besagt: „Hauptsächlich soll
festgelegt werden, wern die Erlaubnis gegeben werden darf, in
andere Kollegien um der Erhoiung willen zu gehen; denn sie darf
nicht so ohne weiteres gegeben werclen, obgleich sie der Pro-
vinzial in einem besonderen Falle und mit Auswahl geben kann.“
Wie im Ordenshause43), so hatte auch auf der Reise jeder
37) Inst. s. J. (Flor. Ausg.), R. 109, Prov. III, 84. — 3S) Epp. Nad. IV,
n. 61, p. 423. — 39) Epp. Nad. IV, n. 61, p. 375. — 40) MP. s. J., n. 111, p. 778.
— 41) Epp. Nad. IV, n. 53, p. 321. — 42) Epp. Nad. IV, n. 53, p. 321a. —
43) H, Stoeckius, Forsch. II, 128ff.