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Stoeckius, Hermann; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1912, 2. Abhandlung): Die Reiseordnung der Gesellschaft Jesu im XVI. Jahrhundert — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.32877#0020
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20

Hermann Stoeekius:

Für Erholungsreisen endlich habe ich keine einschlägige
Instruktion anfgefunden; wenn ma.n aber erwägb daß der Orden
ein eifriger Pfleger der Gesundheit war92), wenn man sich ferner
daran erinnerß daß Mitgliedern für ihr Verweilen auf dem Land-
gute aus Gesundheit.srücksichten besondere Vorschriften (wie
z. B. im Kolleg zuParis für das Landgut zu Issy)93) gegeben wurden,
so leidet es keinen Zweifel, daß es auch für diese Art Reisen an
eingehenden Unterweisungen keineswegs gefehlt hat. Und für
einen bestimmten Fall besitzen wir tatsächlich eine höchst inter-
essante Anweisung, für ein Ordensmitglied nämlich, das in seiner
Heimat wieder genesen soll.94) Darf denn überhaupt ein Jesuit
in seine Heimat? Vernehmen wir doch, daß er sich lösen müsse
von Fleisch und Blut, von Iieimat uncl Vaterlancl und von sich
selbst, wenn anders er die eigene Vollkommenheit erreichen und
die apostolische Wirksamkeit ausüben wolle95)! Allerdings soll
nach Nadal als Norm scharf beobachtet werden, claß niemand
von den Ordensmit.gliedern nur deswegen in seine Heimat ge-
sandt werde, weil er seine Angehörigen besuchen will, oder weil
jene bitten, daß er sie besuche, damit nicht. eine solche Gewohn-
heit in der Gesellschaft Jesu einreiße. Denn es kann der Obere
eine solche Sendung für notwendig halten; dann rauß der Grund
hierfür so offenkundig und zwingend sein, daß sichtlich keine
andere Regung dabei im Spiele ist.96) Was sonst. noch auszu-
richten ist97), das soll eifrig wahrgenommen werden; sollte
indes irgendeine Gefahr mit jener Sendung in die Heimat ver-
knüpft sein, der nicht auszuweichen ist, so soll ihr auch kräftig
entgegengetreten werden.98) Demnach wird auch in Krankheits-
fällen die Erlaubnis versagt99), falls nicht die äußerste Not-
92) Ich erinnere hier nur an den Grundsatz des Ordensstifters, den er dem
Rektor des Lövvener Kollegs, dem P. Adrian Adriani (Rom, 12. Mai 1556) aus-
sprach: . . . Necessaria tamen recuperandae vel tuendae valetudini iuxta medici
prescriptum (qui paupertatis et status nostri memor esse debebit) substrahi non
convenire iudicamus Mon. Jgn. I: Epp. et Instr. XI, n. 6454, p. 374. —- cf. ferner:
MGP. III, n. 111, p. 472, n. 19. — 93) MP. s. J., n. 99, p. 735, n. 17. — 94) Epp.
Nad. IV, n. 61, p. 561. — 93) M. Meschler s. J., Die Gesellschaft Jesu, 1911, p. 36.
— 9G) Eine solche Erlaubnis wurde z. R. dem P. Adrian Adriani zu Löwen
erteilt: Mon. Jgn. I: Epp. et Instr. IV, 491, n. 2997 (Rom, 25. Okt. 1552): 2°. Se
li permette star fra li suoi, et se li concede un grano benedetto per la madre, et
communicationi delle gratie della Compagnia (pur l’avemaria s’e demendicata). —
9T) Worin das quod cum erit agendum bestand, ist nicht ersichtlich; cf. Epp.
Nad. IV, n. 61, p. 504. — 9S) Epp. Nad. IV, n. 61, p. 504. — 99) Epp. Nad. IV,
n. 61, p. 561,
 
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